Rechtslage

Schlechtes Hotelessen berechtigt zur Preisminderung

Ein verzweifelter Koch blickt in einen brennenden Topf. Auf seiner Kochjacke ist ein Paragraphenzeichen zu sehen
Verkochtes Essen darf nicht zu Lasten der Gäste gehen, hat nun die Verbraucherzentrale entschieden. (©magdal3na/Fotolia/TH)
Bei mangelhafter Speisenqualität im Beherbergungsbetrieb können Gäste den Preis herabsetzen. Die Details erklärt nun Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Dienstag, 17.04.2018, 10:37 Uhr, Autor: Thomas Hack

Kalt gewordene Speisen, unzureichende Auswahl, Buffet statt des versprochenen Drei-Gänge-Menüs: Schlechtes Essen im Hotel müssen Pauschalurlauber nicht hinnehmen und können unter Umständen sogar den Reisepreis mindern. Dafür müssen wahrgenommene Mängel jedoch ganz genau beschrieben werden, wie nun die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg erläutert: „Sie müssen exakt aufschreiben, um welche Mahlzeit es sich gehandelt hat, an welchem Tag und was genau mangelhaft war“, erklärt diesbezüglich die Juristin.

Bis zu 10 Prozent Preisminderung möglich
Als Beispiele wurden von der Verbraucherzentrale genannt: nicht durchgegarte Steaks, kalt gewordenes Essen, kein abwechslungsreiches Buffet im Fünf-Sterne-Hotel. Wenn erhebliche Abweichungen von der vertraglichen Vereinbarung vorliegen, ließe sich der Reisepreis um fünf Prozent mindern, so Fischer-Volk zur Einschätzung der Sachlage. Bei gravierenden Mängeln seien sogar zehn Prozent möglich. Ein drastischer Fall sei beispielsweise, wenn Urlauber aus gesundheitlichen Gründen Schonkost gebucht haben und auf diesen Wunsch nicht eingegangen worden ist. Oder auch, wenn Speisen ungenießbar oder verdorben sind.

Beschwerden an den Reiseveranstalter oder den Hotelbetreiber richten
Wichtig sei zudem in diesem Zusammenhang: Mängel müssten vor Ort bei der Reiseleitung angezeigt werden, damit diese die Möglichkeit habe, Verbesserungen herbeizuführen. Hätten Reisende vor Ort keinen Ansprechpartner, dann sollten sie ihrem Veranstalter eine E-Mail schreiben. „Wenn danach nichts passiert, kann man im Anschluss den Reisepreis mindern“, erklärt Reiserechtsexpertin Fischer-Volk. Wer direkt beim Hotel oder über ein Vermittlungsportal im Internet das Zimmer gebucht habe, müsse sich ihrzufolge mit seiner Beschwerde direkt an das Hotel wenden – und sich auch mit dessen Betreiber auseinandersetzen, wenn man den Beherbergungspreis verringern möchte. (dpa-tmn/TH)

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