Urteil

Reiseveranstalter haften nicht für Zugverspätungen

Ein Mann beobachtet vom Zug aus ein Flugzeug
Wer seinen Zug zum Flughafen zeitlich zu knapp einkalkuliert, hat kein Recht auf Entschädigung – so urteilte dieser Tage das Amtsgericht München. (© olly/stock.adobe.com)
Der Zug zum Flug kann für Urlauber eine angenehme Sache sein. Doch es kann auch anders kommen – und noch teurer werden als eine Woche im Flughafen-Parkhaus. Ein solcher Fall hat nun das Amtsgericht München beschäftigt…
Freitag, 03.01.2020, 11:29 Uhr, Autor: Thomas Hack

Kommt der Zug zum Flug zu spät an, ist das Pech für die Passagiere: Der Reiseveranstalter muss die Kosten für einen Ersatzflug nicht übernehmen, wie das Amtsgericht München dieser Tage in einem Urteil entschied. Ein Vater und sein Sohn aus Niedersachsen hatten einen Münchner Reiseveranstalter verklagt, weil sie dank der verspäteten Bahn ihren Flug verpassten und einen Ersatz buchen mussten. Zudem verlangten sie eine Entschädigung für einen verlorenen Urlaubstag. Die beiden wollten ihren Flug von Düsseldorf nach Dubai antreten und hatten dazu über ein TV-Reisebüro eine einwöchige Pauschalreise gebucht – inklusive „Rail and Fly“-Ticket mit Zug zum Flug. Dieser habe allerdings fast zwei Stunden Verspätung gehabt. Vater und Sohn verpassten ihren Flug, mussten eine Nacht im Hotel am Flughafen verbringen und buchten einen neuen Flug für insgesamt 1682,88 Euro. Diese Kosten sollte aus Sicht der Kläger allerdings das Reisebüro tragen.

Keine Entschädigung wegen zu knapper Zugverbindung

Das Gericht sah das anders und wies die Klage ab. Die Richterin bezog sich in ihrer Entscheidung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisebüros. Darin heißt es: „Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (…), ist dieser gehalten möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen.“ Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, weil auch das Landgericht München I die Lage ähnlich einschätzte und die Berufung zurückwies. Die Begründung: Vater und Sohn hätten eine zu knappe Zugverbindung gewählt. „Bei den hier eingeplanten siebzehn Minuten bis zum Beginn der zweistündigen Frist vor Abflug“ sei ein „zu knappes Zeitfenster gewählt worden, das mögliche Zugverspätungen angesichts der Entfernung vom Flughafen und einem nötigen Umstieg nicht angemessen berücksichtigt“ habe. (lby/TH)

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