Regierung beschließt Bußgelder bei falschen Gästeangaben
Die Bundesregierung sowie die Landesregierungen haben neue Maßnahmen beschlossen, um die Pandemie weiter einzudämmen. Unter anderem gab es auch Beschlüsse hinsichtlich der Gastronomie. So drohe ab sofort jedem Gast ein Bußgeld von mindestens 50 Euro, wenn dieser beim Restaurantbesuch falsche persönliche Angaben macht. In Schleswig-Holstein soll das sogar bis zu 1000 Euro kosten. Gastwirte werden bei der Kontrolle dieser Angaben ebenfalls in die Pflicht genommen. Merkel forderte Gaststättenbetreiber auf, besser zu kontrollieren. Die Daten sind wichtig, denn sie werden zur Nachverfolgung möglicher Infizierten-Kontakte gesammelt.
Auch Gastwirte zu Kontrollen aufgefordert
Im Beschluss von Bund und Ländern heißt es wörtlich: „Insbesondere die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen gilt verbindlich und wird von den Ordnungsbehörden konsequent kontrolliert und sanktioniert. Dies wird angesichts der jüngsten Vorfälle auch verstärkt bei falschen persönlichen Angaben auf angeordneten Gästelisten in Restaurants usw. erfolgen. Auch hier soll ein Bußgeld von mindestens 50 Euro gelten. Ergänzend werden die Gaststättenbetreiber aufgefordert, durch Plausibilitätskontrollen dazu beizutragen, dass angeordnete Gästelisten richtig und vollständig geführt werden.“
Bei Privatfeiern nur Empfehlungen ausgesprochen
Auch die Regeln für Privatfeiern wurden diskutiert, jedoch keine verbindlichen Beschlüsse gefasst. So werden alle Bürger lediglich gebeten, in jedem Einzelfall kritisch abzuwägen, ob, wie und in welchem Umfang private Feiern notwendig und vertretbar seien. Bei steigenden Infektionszahlen sollen Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden, und zwar in zwei Stufen. Wenn es in einem Landkreis binnen sieben Tagen mehr als 35 Neuinfektionen pro 100 000 Menschen gibt, sollen in öffentlichen oder angemieteten Räumen höchstens 50 Personen gemeinsam feiern dürfen. Für Partys in Privaträumen wird eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Menschen „dringlich empfohlen“ – aber nicht vorgeschrieben, wie der Bund es ursprünglich wollte.
Wenn es in einem Landkreis binnen sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner gibt, sollen höchstens noch 25 Menschen in öffentlichen oder angemieteten Räumen feiern dürfen. Für Feiern in Privaträumen wird eine Obergrenze von zehn Teilnehmern „dringlich empfohlen“. Ausnahmen könnten zugelassen werden, wenn es für angemeldete Feierlichkeiten vom Gesundheitsamt abgenommene gibt. (dpa/TH)