Qualitätswein darf nicht mit Zucker gesüßt werden
Der Hintergrund dieser Entscheidung: Ein Kläger hatte einen Riesling des Jahrgangs 2014 zweimal mit Kristallzucker angereichert. Bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz verneinte er allerdings, den Wein gesüßt zu haben, sodass er eine amtliche Prüfnummer für Qualitätswein erhielt. Gerechnet hat der Winzer wohl nicht mit einer Betriebskontrolle des Weinguts – bei dieser flog offensichtlich sein Vorgehen auf, wodurch er die Prüfnummer unvermittelt wieder verlor.
Nur Weintrauben oder Traubenmost sind erlaubt
Doch der Winzer klagte dagegen: Sein Wein sei mit Zucker legal angereichert und nicht gesüßt worden. Es habe sich um einen Jungwein ohne abgeschlossene Gärung gehandelt, sodass die Anreicherung seiner Überzeugung nach zulässig gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab, indes das OVG diese Entscheidung bestätigte. Laut Gesetz dürfe die Restsüße in einem Qualitäts- oder Prädikatswein nur von frischen Weintrauben oder Traubenmost herrühren. Der vom Kläger zugegebene Kristallzucker sei lediglich zu zehn Prozent zu Alkohol vergoren – ansonsten habe er den Wein süßer gemacht. Die Anreicherung eines Jungweins mit Kristallzucker dürfe aber nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen. Der Winzer hat laut OVG ausreichend Möglichkeiten, den zugesetzten Zucker vollständig vergären zu lassen. (lrs/TH)