OVG bestätigt 2G-Regel für Gastronomie in Sachsen
Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die 2G-Regel für die Gastronomie im Freistaat bestätigt. Die Maßnahme sei voraussichtlich verhältnismäßig, teilte das Gericht in Bautzen mit. Die Betreiberin eines Restaurants in Dresden hatte sich in einem Eilverfahren gegen die Regelung in der Corona-Notfallverordnung gewandt (Az.: 3 B 435/21).
Die Urteilsbegründung
Die 2G-Regel werde nicht dadurch infrage gestellt, dass auch Geimpfte und Genesene nicht vollständig geschützt seien und das Virus übertragen können, begründete das Gericht seine Auffassung. Für die Eignung einer Maßnahme reiche es aus, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden könne, ohne dass das vollständige Erreichen des Zwecks gesichert sein müsse, so das OVG. Eine Impfung oder eine durchgemachte Erkrankung würden das Infektionsrisiko erheblich senken.
Im Einzelhandel geringeres Infektionsrisiko
Das OVG befasste sich erstmals mit der 2G-Regel, nachdem das niedersächsische Oberverwaltungsgericht vorige Woche die Vorschrift für den Einzelhandel in dem Bundesland gekippt hatte. Die Infektionslage in Sachsen sei weiterhin deutlich angespannter als in Niedersachsen, betonte das OVG. Zudem werde das Infektionsrisiko in der Gastronomie höher eingeschätzt als im Einzelhandel.
(dpa/NZ)