Corona-Maßnahmen

Neue Veranstaltungsregeln festgelegt

eine Servicekraft deckt einen Tisch
Ob Hochzeiten oder Weihnachtsmärkte: Jedes Bundesland hat seine eigenen Veranstaltungsregeln aufgestellt. (©karepa/stock.adobe.com)
Erneut wurde dieser Tage an den Regeln für Veranstaltungen, Events und Weihnachtsmärkte gefeilt. Da diese in jedem Bundesland anders ausfallen, geben wir hier einen aktualisierten Überblick.
Montag, 12.10.2020, 09:48 Uhr, Autor: Thomas Hack

Es herrscht ein „regelrechtes“ Regelchaous in den deutschen Bundesländern – insbesondere was Weihnachtsmärkte, Events und Veranstaltungen anbelangt. Hier ein kleiner Überblick, was es derzeitig wo zu beachten gibt (Stand: 10.10.2020):

BADEN-WÜRTTEMBERG

Die Entscheidung, ob und wie Weihnachtsmärkte in diesem Jahr stattfinden, liegt bei den Kommunen. Voraussetzung sei, dass die Corona-Infektionslage in der Region es erlaube, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne). Sollte das Infektionsgeschehen insgesamt stark steigen, müsse für das gesamte Land entschieden werden. Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.

BAYERN

Die Veranstaltung von Weihnachtsmärkten ist in Bayern noch nicht abschließend geklärt. Allgemein dürfen die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen. Lokal kann das je nach Infektionslage variieren.

BERLIN

Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt seit Donnerstag bei 1000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen.

BRANDENBURG

Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1000 Menschen stattfinden. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen sind bis Neujahr 2021 prinzipiell verboten. Für Autokinos oder ähnliche Veranstaltungen kann es Ausnahmen geben. In großen Stadien und Hallen erlaubt Brandenburg mehr als 1000 Fans, bei über 5000 Plätzen dürfen 20 Prozent mit Zuschauern belegt werden.

BREMEN

In der Stadtgemeinde Bremen wurde der kritische Corona-Inzidenzwert von 50 am Mittwoch erstmals überschritten. Damit müssen ab sofort Woche alle Veranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, auf maximal 10 Teilnehmer beschränkt werden. Für Veranstaltungen – etwa Theater oder Lesungen – ohne Alkoholausschank liegt die Grenze bei 100 Teilnehmern. Bislang gelten Obergrenzen von 250 in Innen- und 400 im Außenraum. Großveranstaltungen wie der Freipark oder Messen wurden unterbrochen. Die Maßnahmen gelten solange, bis der Inzidenzwert stabil unter 50 liegt. Angesichts der hohen Zahl von Corona-Neuinfektionen wurden auch eine allgemeine Sperrstunde und ein Alkoholverkaufsverbot von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr verhängt. Im Rahmen der Kontaktbeschränkungen wurde zudem die Zahl der Personen, die sich in der Öffentlichkeit treffen dürfen, von zehn auf fünf verringert.

HAMBURG

Geplant ist, dass Weihnachtsmärkte unter Einhaltung von Hygieneauflagen im Freien stattfinden dürfen, wenn sich das Infektionsgeschehen nicht erheblich verschlechtert. Der Ausschank von Alkohol soll nur in abgetrennten Bereichen erlaubt werden, in denen man sitzt. Allgemein sind unter Auflagen Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig. Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St. Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind wieder mehr als 1000 Zuschauer zugelassen. Voraussetzung ist, dass die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohner am Austragungsort kleiner als 35 und das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar ist. Die Platzkapazität kann zu 20 Prozent ausgelastet werden.

HESSEN

Das Land will Weihnachtsmärkte grundsätzlich ermöglichen, die Märkte sollen aber entzerrt und die Stände nach Möglichkeit über die Innenstädte verteilt werden. Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln. Zuschauer bei Amateur-Sportveranstaltungen sind bis zur Obergrenze von 250 prinzipiell erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Weihnachtsmärkte dürfen laut Landesregierung grundsätzlich stattfinden, sofern es die Corona-Infektionslage zulässt. Für die einzelnen Märkte müssen Schutzkonzepte erarbeitet werden. Müssen diese wegen stark steigender Corona-Infektionszahlen kurzfristig abgesagt werden, gleicht das Land Verluste von Händlern und Schaustellern zumindest teilweise aus. In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden. Zu Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr Zuschauer kommen. Die zulässigen Obergrenzen sollen sich dabei nach der jeweiligen Spielstätte richten. Volksfeste bleiben verboten.

NIEDERSACHSEN

Weihnachtsmärkte können geplant werden – dafür müssen Hygienekonzepte und Abstandsregelungen eingehalten werden. Darüber hinaus müssen die Infektionszahlen in den nächsten Wochen stabil bleiben. Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum, egal ob drinnen oder draußen, gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern. Eine Ausnahme sind Sportveranstaltungen, sie bedürfen bei mehr als 500 Zuschauern aber der vorherigen Zulassung – ebenso wie alle Veranstaltungen mit zeitweise stehendem Publikum. Auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen gibt es keine generelle Obergrenze, sie hängt von den räumlichen Kapazitäten ab.

NORDRHEIN-WESTFALEN

Weihnachtsmärkte sind erlaubt, wenn sie etwa umzäunt sind, so dass man die Besucherströme lenken und begrenzen kann. An den Eingängen müssen Desinfektionsspender hängen. Stehtische zum Beispiel an Glühweinständen sind erlaubt – aber jeder muss an seinem Platz stehen bleiben und es muss eine Liste geführt werden. In den Gängen zwischen den Marktständen muss man keine Maske tragen. Veranstaltungen mit mehr als 1000 Gästen müssen mit dem Land abgestimmt werden – die Kommunen dürfen darüber nicht mehr alleine entscheiden. Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen gelten verschärfte Vorgaben. Zu Sportveranstaltungen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen. Bei großen Events mit mehr als 1000 Sport-Fans darf nur ein Drittel der Plätze belegt werden.

RHEINLAND-PFALZ

Weihnachtsmärkte sollen möglichst über größere Räume in den Städten verteilt werden. Angedacht sind auch Weihnachtsdörfer mit Kontakterfassung und begrenzter Personenzahl. In Innenräumen dürfen sich allgemein bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.

SAARLAND

Zur Veranstaltung von Weihnachtsmärkten gibt es noch keine konkreten Verordnungen. Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.

SACHSEN

Nach derzeitigem Stand wird es wegen der unterschiedlichen Entwicklung im Land keine einheitliche Corona-Regelung für Weihnachtsmärkte geben. Grundsätzlich können die Märkte bei Genehmigung entsprechender Hygienekonzepte im Freistaat aber bis zum 6. Januar 2021 öffnen. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern sind wieder erlaubt, allerdings nur, wenn in der Region des Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen 20 pro 100 000 Einwohner nicht übersteigt und eine Kontaktverfolgung gewährleistet ist. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden.

SACHSEN-ANHALT

Aus aktueller Sicht könnten Weihnachtsmärkte mit Hygienekonzept stattfinden. Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt, ab 1. November dürfen es 1000 sein. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich mehr Teilnehmern möglich sein. Vom 1. November an können Clubs und  Diskotheken wieder öffnen. Sie dürfen nicht mehr als 60 Prozent der maximal zugelassenen Besucherzahl einlassen. Es müssen Anwesenheitslisten geführt und Mindestabstände beachtet werden. Auch Prostitutionsstätten dürfen wieder öffnen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN

In Schleswig-Holstein fallen Weihnachtsmärkte unter die Corona-Beschränkungen für Veranstaltungen. Nötig ist ein Hygienekonzept. Ordner müssen dafür sorgen, dass die Abstände eingehalten werden. Besucher müssen Kontaktdaten angeben. Maximal sind im Freien 1500 Personen erlaubt. Mit ausdrücklicher Genehmigung des Gesundheitsamtes darf eine begrenzte Menge Alkohol pro Teilnehmer ausgeschenkt werden. Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 1500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 750.

THÜRINGEN

Weihnachtsmärkte sollen unter bestimmten Auflagen möglich sein. Nach einer vom Gesundheitsministerium ausgearbeiteten Regelung soll auch Glühwein ausgeschenkt werden können. Starken Alkohol sowie Glühwein mit Schuss soll es aber nicht geben. Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen. (dpa/TH)

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