Verbraucherschutz vs. Gastgewerbe

Neue Kontroversen um gesetzlichen „Hygienepranger“

Ein Burger mit einem Stempel „Hygienemangel“
Zukünftig sollen die Behörden die Öffentlichkeit sechs Monate lang über Hygieneverstöße in Gastronomiebetrieben informieren. Danach würden die „Pranger“-Einträge wieder entfernt werden. (© weyo/guukaa/Fotolia/TH)
Hinsichtlich der Veröffentlichung von Hygieneverstößen seitens der Behörden vertreten Verbraucherschützer und Gaststättenverbände kontroverse Ansichten.
Montag, 18.03.2019, 15:55 Uhr, Autor: Thomas Hack

Am 14. März 2019 hatte der Deutsche Bundestag der von der Regierung beantragten Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) zugestimmt. Demnach sollen zukünftig die Behörden sechs Monate lang über Hygieneverstöße in Gastronomiebetrieben informieren. Danach würden die „Pranger“-Einträge wieder entfernt werden. Wie der Deutsche Bundestag nun mitteilt, vertreten diesbezüglich die Verbraucherschützer und die Gaststättenverbände äußerst kontroverse Ansichten, wie bei einer öffentlichen Anhörung deutlich geworden wäre. Aus Sicht der Organisation Foodwatch und der Verbraucherzentrale würden zu wenige Vorfälle öffentlich dokumentiert werden, was an der im LFGB festgeschriebenen Veröffentlichungsgrenze für Verstöße ab einem Bußgeld von 350 Euro läge. Den Vertretern von Gaststätten- und Handelsverbänden müsse hingegen die Bußgeldschwelle deutlich heraufgesetzt werden, da nicht Bagatellvergehen, sondern nur gravierende Mängel veröffentlicht werden sollten.

Dehoga: „Harte Kriterien statt unbestimmte Rechtsbegriffe!“
Als „definitiv nicht ausreichend“ bezeichnete Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga), die bloße Ergänzung des Gesetzes um eine Löschfrist. Vielmehr bedürfe es konkreter harter Kriterien statt unbestimmter Rechtsbegriffe wie „hinreichend gravierender Verdacht“ und Verstoß „nicht nur unerheblichen Ausmaßes“. Die derzeitige Bußgeldschwelle von 350 Euro sei zudem zu niedrig, sagte Hartges. Björn Fromm, Präsident des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg, sagte, bei mehreren Bagatellfällen sei die Bußgeldschwelle und damit die Veröffentlichung schnell erreicht. Diese Doppelbestrafung „durch Prangerwirkung“ sei abzulehnen. „Das Internet vergisst nicht“, sagte Fromm. Wenn aber eine solche Doppelbestrafung durch Prangerwirkung politisch gewollt sei, müsse dies „verfassungskonform, verhältnismäßig und fair“ sein. Benötigt würden eine deutlich höhere Bußgeldschwelle und ein bundesweit einheitlicher Bußgeldkatalog.

Foodwatch: „Bagatellschwelle dient der Verhinderung von Veröffentlichung.“
Martin Rücker von der Organisation Foodwatch kritisierte ebenfalls die aktuelle Gesetzeslage sowie die angedachte Änderung und nannte das Gesetz wirkungslos. Das vom Bundesverfassungsgericht gestärkte Grundrecht auf Information werde ihm zufolge damit nicht durchgesetzt. Die Bagatellschwelle diene der Verhinderung der Veröffentlichung, so seine Einschätzung. Die meisten Bußgelder lägen unter 350 Euro und viele Verstöße würden gar nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Dies führe dazu, dass nur ein sehr geringer Teil der Verstöße veröffentlicht werden, sagte Rücker. Jutta Jaksche von der Verbraucherzentrale bemängelte zudem, dass die Ergänzung der Löschfrist nicht zu einer in allen zuständigen Behörden einheitlichen Auslegung der Regelung führen werde. Für Verbraucher sei es wichtig, in jedem Fall eines solchen Verstoßes auf Grundlage eines bundesweit einheitlichen Beurteilungsmaßstabs informiert zu werden. (bundestag.de/TH)

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