Kündigung: Was darf der Chef und was nicht?
Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, ist das nie ein Grund zur Freude. Doch zunächst heißt es Ruhe bewahren, denn nicht jede Kündigung ist rechtens! Prinzipiell genießen alle Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland einen Kündigungsschutz, der ggf. dabei hilft, die Kündigung abzuwehren oder eine Abfindung auszuhandeln. Der Kündigungsschutz kann nur in zwei Fällen abgewendet werden.
- Probezeit: Während der Probezeit, die in Deutschland maximal sechs Monate dauern darf, findet das Kündigungsschutzgesetz regelmäßig keine Anwendung. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten. Innerhalb des ersten halben Jahres, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich kündigen.
- Betriebsgröße: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern. Für Kleinbetriebe gelten gesonderte Kündigungsbestimmungen.
Fristen bei Kündigung
Im Kündigungsschutzgesetz sind feste Fristen für eine ordentliche Kündigung festgelegt.
- Innerhalb der ersten 6 Monate: 2 Wochen Kündigungsfrist
- Nach 2 Jahren: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 5 Jahren: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 8 Jahren: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 10 Jahren: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 12 Jahren: 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 15 Jahren: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 20 Jahren: 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Beispiel: Ein Arbeitgeber schickt beispielsweise am 23.05.2016 einem Arbeitnehmer eine Kündigung. Diese wird dem Arbeitnehmer am 24.05.2016 zugestellt. Der Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis am 01.08. 2006 begonnen. Zum Zeitpunkt der Kündigung beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses also weniger als zehn Jahre. Damit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Eine Kündigung muss prinzipiell immer begründet werden, sobald das Kündigungsschutzgesetz greift. So muss die ordentliche Kündigung entweder durch spezielle Verhaltensweisen des Arbeitnehmers (z.B. schlechte Arbeitsleistung) oder durch dringende betriebliche Erfordernisse (z.B. Einsparmaßnahmen) gerechtfertigt sein.
Bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung muss ebenfalls ein wichtiger Grund vorliegen. Der Unterschied zur ordentlichen Kündigung besteht darin, dass keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung können unter anderem folgende sein:
- Störungen im betrieblichen Bereich (z.B. Verstöße gegen die Betriebsordnung)
- Störungen im Leistungsbereich (z.B. Arbeitsverweigerung)
- Störungen im Vertrauensbereich (z.B. Diebstahl)
- Störungen im Unternehmensbereich
Es gibt Personengruppen, die einen besonderen Schutz vor einer Kündigung haben. Dazu zählen Schwangere, Auszubildende und Schwerbehinderte. Hier müssen bei einer Kündigung zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden. (afa-anwalt / MJ)