Keine Pfändung von Soforthilfen möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Corona-Hilfen, die nach dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ ausgezahlt wurden, dürfen nicht wegen Schulden von Gläubigern gepfändet werden. Die Soforthilfe ist als zweckgebunden einzustufen und soll finanzielle Notlagen mildern sowie Geldknappheit überbrücken. Sie ist ganz ausdrücklich nicht dazu da, Schulden zu tilgen, die vor März 2020 entstanden sind, begründen Bundesrichter die Entscheidung.
Soforthilfe soll nur pandemiebedingte Ausfälle ausgleichen
Ein Gläubiger scheiterte mit dem Versuch, die Hilfsleistung einer Schuldnerin in Höhe von 9.000 Euro von einem Pfändungsschutzkonto zu pfänden. Im entschiedenen Fall hatte eine Selbstständige aus dem Raum Euskirchen bei einem Gläubiger Schulden von mehr als 12.000 Euro. Sie hatte ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, monatlich 1.200 Euro waren damit pfändungsfrei. Als 9.000 Euro „NRW-Soforthilfe 2020“ auf diesem Konto einliefen, wollte der Gläubiger das Geld pfänden lassen. Das untersagt der BGH. Die Corona-Soforthilfe sei vergleichbar mit ebenfalls nicht pfändbaren Sozialleistungen. Also muss der pfändungsfreie Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto um die Summe der Soforthilfe aufgestockt werden. Im Falle der betroffenen Euskirchenerin also um 9.000 Euro.
(Tagesschau/MK)