Keine faire Risikoverteilung bei Mietzahlungspflicht
Ob gewerbliche Mieter einen Anspruch auf Mietminderung wegen des Lockdowns haben, entscheiden die jeweils vorliegenden Umstände. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Der Dehoga NRW hatte auf eine grundsätzlichen pauschalen Minderungsanspruch gehofft und zeigt sich enttäuscht über das BGH-Urteil: „Für uns ist nicht nachvollziehbar, dass die außerordentliche Situation durch die Pandemie nicht pauschaliert zu einer anderen Risikoverteilung zwischen Mieter und Vermieter, nämlich einer hälftigen Teilung des Mietzinses, führen soll“, kritisiert Haakon Herbst, Regionalpräsident im Dehoga NRW und fordert deshalb gleichzeitig die Verlängerung der Pachtstundungen über 2022 hinaus. „Solange die Pandemie mit ihren enormen wirtschaftlichen Folgen zu spüren ist, müssen die gestundeten Pachten aus dem Frühjahr 2020 weiterhin gestundet bleiben. Diese Entscheidung muss die Politik jetzt treffen.“
Einzigartige Situationen erfordern einzigartige Lösungen
Der Dehoga NRW hatte seit Beginn der Pandemie ein gesetzliches Minderungsrecht für Mieter und Pächter eingefordert, weil die grundsätzlich bestehende Risikoverteilung zu Lasten von Pächtern/Mietern aufgrund der pandemischen Lage und deren Auswirkungen nicht mehr zu rechtfertigen war. Staatliche Schließungen oder „Quasi-Schließungen“ aufgrund behördlicher Anordnungen hatten vielfach dazu geführt, dass Betriebe aus dem Gastgewerbe ihrer Bestimmung gemäß nicht mehr genutzt werden und somit keine Umsätze generieren konnten. Dabei gab es vielfach ein Entgegenkommen der Vermieter/Verpächter, aber nicht flächendeckend. „Diese Pandemie war und ist so einzigartig, dass ein angemessener Risikoausgleich mit einem Minderungsrecht für den Pächter/Mieter die einzig gerechte Lösung wäre. Dieses Urteil bedeutet, dass Hunderte von Einzel-Verfahren vor den Gerichten geklärt werden müssen“, so Herbst abschließend.
(Dehoga NRW/NZ)