Kein Schadenersatz nach Corona-Betriebsschließung
Betreiber touristischer Einrichtungen haben nach einer coronabedingten Betriebsschließung keinen Anspruch auf Schadenersatz durch ihre Versicherung, wenn die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgenommen war. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat entschieden, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 in das Infektionsschutzgesetz nicht bestehe. Die einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger seien im Infektionsschutzgesetz abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten, bestünden auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht. (Az: 4 U 15-21; 4 U 37-21)
Angeordnete Schließungen nicht automatisch Versicherungsfall
Geklagt hatten unter anderem eine Gastronomin und ein Hotelier. Sie waren der Meinung, dass die von der Landesregierung angeordnete Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls sei. Laut OLG waren die in diesem Gesetz für einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten allerdings abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten bestünden auch aus Sicht eines „verständigen Versicherungsnehmers“ nicht. Covid-19 wurde laut OLG erst am 23. Mai in das Gesetz aufgenommen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Beim Bundesgerichtshof liegen früheren Angaben zufolge bereits Revisionsanträge aus anderen Bundesländern vor.
(OLG Rostock/dpa/NZ)