Karfreitag bleibt in Österreich persönlicher Feiertag
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Österreich hat den Antrag u.a. der Evangelischen und der Altkatholischen Kirche auf Aufhebung der geltenden Regelung zum Karfreitag als unzulässig zurückgewiesen. Nachdem ihre Rechtssphäre nicht unmittelbar betroffen ist, seien die antragstellenden Kirchen nicht berechtigt, den Entfall der bisherigen Feiertagsregelung beim VfGH anzufechten. Die seit dem Vorjahr bestehende Regelung bleibt damit aufrecht.
Die antragstellenden Kirchen hätten, so stellt der VfGH weiter fest, kein Recht auf Beibehaltung eines konkreten gesetzlichen Feiertages; eine staatliche Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung eines gesetzlichen Feiertags könne weder aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch aus dem Staatsgrundgesetz (StGG) abgeleitet werden. Feiertage verfolgten, wie der VfGH ausführt, heute überwiegend Ziele der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung, mag die konkrete Auswahl der Feiertage auch religiös begründet gewesen sein.
2019 gab es in Österreich große Aufregung um den Karfreitag, der bislang nur für Mitglieder der evangelischen oder altkatholischen Kirche ein zusätzlicher arbeitsfreier Tag war. Die damalige Regierung hat daher beschlossen, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen „persönlichen Feiertag“ nach Gutdünken habe, den ihm der Arbeitgeber nicht verwehren dürfe, egal ob das jetzt der Karfreitag oder ein beliebiger anderer Tag sei. Allerdings sei dieser Tag eben Teil des normalen Urlaubskontingents und kein zusätzlicher Tag.