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Kann man den Arbeitsvertrag vor dem 1. Antrittstag kündigen?

Der Handschlag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wichtig für die Kündigungsfrist sind dem Fachwanwalt Johannes Schipp zufolge das „Kleingedruckte“ in einem Arbeitsvertrag. (© Michael Niveler/Fotolia)
Ob Kellner, Koch oder Spüler: Bewerber müssen sich irgendwann entscheiden, ob sie das Angebot eines Arbeitgebers annehmen oder nicht. Doch – gibt es nach der Vertragsunterschrift wirklich kein Zurück mehr?
Dienstag, 04.12.2018, 10:52 Uhr, Autor: Thomas Hack

Bewerber auf eine Stelle können abwägen, abwarten und auch schon mal ein kleines taktisches Spielchen spielen, aber irgendwann kommt der Zeitpunkt, an dem sie sich entscheiden müssen: Nimmt man nun das Arbeitsangebot des potentiellen Arbeitgebers an oder nicht? Sobald die Unterschrift auf dem Papier ist, gibt es gemeinhin kein Zurück mehr. Oder etwa doch? Können Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag noch vor dem ersten Arbeitstag kündigen? „Prinzipiell ja“, sagt zumindest Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. „Häufig enthalten Arbeitsverträge jedoch Klauseln, die eine Kündigung vor Dienstantritt ausschließen.“ Aufgrund dieser Regel heißt es dann im Wortlaut: Der Arbeitgeber muss mindestens für einen Tag seinen Job antreten, bevor er kündigen kann. Davon habe zwar in der Regel kein Arbeitgeber etwas – die Hürden, vor Dienstantritt einfach zu kündigen, seien für den Arbeitnehmer dennoch höher. „Das mindert das Risiko schon sehr“, so die Einschätzung des Experten.

Vorsicht vor Schadensersatzansprüchen
Verstößt ein Arbeitnehmer dann gegen diese Klausel, könne es dem Fachanwalt zufolge passieren, dass der Arbeitgeber bei Nichtantritt Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend macht. Auch wenn ein Arbeitnehmer noch vor dem ersten Antrittstag kündigt, müsse er die im Vertrag vorgeschriebene Kündigungsfrist einhalten. Je nachdem, wie weit der Kündigungszeitpunkt in der Zukunft liegt, könne es sein, dass der Arbeitnehmer die Stelle noch für einige Zeit antreten muss – oder eben nicht. Wer seinen Vertrag noch vor Antritt kündigt, um einem anderen Arbeitgeber seine Zusage zu geben, solle beachten, dass auch in diesem Fall möglicherweise Schadenersatzansprüche beim Arbeitgeber entstehen können. „Zwar muss ein Arbeitgeber die Berechtigung der Ansprüche auch beweisen, man sollte das Vertragsrecht aber dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen“, so Schipp. Entgehe dem Arbeitgeber durch die Kündigung eines Kandidaten, der bereits eingeplant war, zum Beispiel ein werthaltiger Auftrag oder muss er einen teuren Leiharbeiter einstellen, könne es möglicherweise kostspielig werden, erläutert der Anwalt abschließend. (dpa-tmn/TH)

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