Gerichtsprozess

Italien will „Balsamico-Essig“ in Deutschland verbieten

Ein Balsamico-Essig
Ist „Balsamico“ eine geschützte Ortsbezeichnung? Darüber haben heute die EU-Richter entschieden. (© remoarcaro/stock.adobe.com/Hugh O’Neill/stock.adobe.com)
Lebensmittel sind in Italien ein wichtiger Tourismusfaktor. Eine Produzentenvereinigung aus Modena beanspruchte nun die Nutzung des Begriffs „Balsamico“ für sich. Zu Recht? Jetzt gibt es einen Richterspruch dazu…
Mittwoch, 04.12.2019, 15:38 Uhr, Autor: Thomas Hack

Darf das Land Italien den „Balsamico-Essig“ ganz für sich alleine verbuchen? Nein, sagt nun ein Richterspruch. Essig-Produkte aus Deutschland dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) weiterhin als „Balsamico“ vertrieben werden. „Balsamico“ sei kein speziell geschützter Begriff, befanden die obersten EU-Richter in Luxemburg. Hintergrund des Urteils war ein Streit zwischen italienischen Produzenten und einem deutschen Unternehmen. Die Firma Balema aus Kehl in Baden-Württemberg vertreibt seit Jahren in Deutschland eigene, auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“. Die italienische Produzentenvereinigung „Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena“ hatte gefordert, die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ zu unterlassen. Sie begründete dies damit, dass die Bezeichnung gegen die in der Europäischen Union geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ verstoße.

„Balsamico ist lediglich ein Adjektiv“

„Aceto Balsamico di Modena“ ist in der EU seit 2009 eingetragen. Mit derartigen geschützten Lebensmittelbezeichnungen sollen regionale Spezialitäten in der EU vor widerrechtlicher Aneignung und billiger Nachahmung geschützt werden. Auch mit Staaten außerhalb Europas hat die EU Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung geografischer Bezeichnungen geschlossen – zuletzt etwa mit China. Im „Balsamico“-Streit entschied der EuGH nun allerdings, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nur als Ganzes geschützt sei. Der Schutz erstrecke sich nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht-geografischen Begriffe wie „Aceto“ oder „Balsamico“. „Aceto“ sei ein üblicher Begriff und „balsamico“ ein Adjektiv, das üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet werde, führten die Richter weiter aus.

„Jeder könnte sein Produkt Balsamico nennen“

Balema-Chef Theo F. Berl zeigte sich zwar grundsätzlich froh über die Entscheidung zu seinen Gunsten. Wenig glücklich ist er nach eigener Aussage allerdings damit, dass die Qualität eines Produktes, das den Namen „Balsamico“ trägt, dabei keine Rolle gespielt hat. Über Qualität sage das Urteil nichts aus, und jeder könne sein Produkt „Balsamico“ nennen, kritisierte er. Er will seinen Essig daher künftig anders nennen. Vom deutschen Lebensmittelverband Kulinaria hieß es, das Urteil bringe den deutschen Herstellern Rechtssicherheit. „Der Begriff Balsamico war schon lange vor Erlass der Schutzverordnung im Jahr 2009 in den allgemeinen Sprachgebrauch einiger anderer Mitgliedstaaten eingegangen“, sagte Verbandspräsident Stefan Durach. „Mit der Entscheidung ist der Weg für ‚Deutschen Balsamico‘ oder ‚Balsamessig‘ nun endgültig frei.“ (dpa/bdt)

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