Hotel „direkt am Strand“ muss Baden ermöglichen
Wer ein Hotel „direkt am Strand“ bucht, muss auch davon ausgehen können, dass er dort direkt ins Meer zum Schwimmen gehen kann. Wird diese Erwartung vor Ort nicht erfüllt, darf ein Pauschalurlauber nachträglich den Reisepreis in einem begrenzten Maße mindern. Das hat jetzt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 515 C 7331/19) festgelegt.
Konkret ging ein Fall voraus, in dem ein Reiseveranstalter ein Hotel mit „erster Strandlage“ und „direkt am Strand gelegen“ beworben hatte. Das entspricht zwar der Wahrheit, allerdings konnte der Kläger, ein Pauschalurlauber, nicht an Ort und Stelle ins Meer. Denn wie er bei seiner Ankunft feststellte, liegt der hoteleigene Strand in einem Naturschutzgebiet. Schwimmen ist dort verboten. Der Mann musste erst rund 800 Meter zum Strand des Nachbarhotels laufen, bevor er im Meer schwimmen konnte. Er klagte gegen den Veranstalter.
Das Gericht sah in dem fehlenden Meerzugang beim Hotel einen Reisemangel. Es hielt eine Preisminderung von zehn Prozent für angemessen – in diesem Fall immerhin 204,60 Euro. Dem Reisenden sei durch die Beschreibung suggeriert worden, dass das Schwimmen direkt beim Hotel möglich wäre. Es mache einen Unterschied, wenn man erst laufen oder gar einen Shuttlebus nehmen müsse. (dpa/tmn/KP)