Corona

Gerichtsurteil: Camping-Gastronomie darf weitermachen

Ein Campingplatz-Restaurant
Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass der Außenverkauf von Campingplatz-Gastronomien mit den Corona-Regeln vereinbar sind. (© lainen/stock.adobe.com)
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Gastrobetriebe von Campinganlagen auch Außenverkauf anbieten dürfen, wenn das Essen vor Ort verzehrt wird.
Montag, 27.04.2020, 14:38 Uhr, Autor: Thomas Hack

Gastronomiebetriebe von Campinganlagen dürfen in der Corona-Krise auch dann Außenverkauf von Speisen anbieten, wenn die Gäste ihr Essen vor Ort verzehren. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Der Hintergrund: Ein Betreiber einer Campinganlage hatte sich mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag an das Gericht gewandt. Die Kreisverwaltung hatte ihn mit Verweis auf die Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz aufgefordert, sowohl den Platz als auch den dazu gehörenden Gastronomiebetrieb zu schließen. Es seien Ansammlungen von Menschen in dem Bereich gesehen worden.

„Kontaktbeschränkungen untersagen nicht Essen in der Öffentlichkeit“

Das Gericht entschied nun, der Außenverkauf sei dennoch mit der Corona-Verordnung vereinbar. Vom Anbieter könne nicht verlangt werden, für einen Verzehr daheim zu sorgen. Außerdem gebe es in Rheinland-Pfalz keine Ausgangssperre, sondern eine Kontaktbeschränkung. Diese untersage das Essen in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich. (dpa-tmn/TH)

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