Gericht verbietet „Ballermann“-Partys im Gastgewerbe
Ursprünglich war „Ballermann“ im wahrsten Sinne des Wortes eine Schnapsidee – letztend Endes aber keine schlecht bezahlte! Das Oberlandesgericht München hat vor kurzem entschieden, dass ein Ehepaar aus Niedersachsen weiterhin mit seiner in den 1990er Jahren eingetragenen Marke „Ballermann“ Geld verdienen darf. Der Hintergrund: Eine Diskothekenbetreiberin in der Oberpfalz musste nach einer „Ballermann“-Party stolze 750 Euro sowie 1,50 Euro pro Besucher wegen Markenrechtsverletzung zahlen. Die Entscheidung bestätigt ein Urteil des Münchner Landgerichtes, gegen das die beklagte Gastronomin Rechtsmittel eingelegt hatte.
Strafbar war das Ganze deshalb, weil das Ehepaar Annette und André Engelhardt seit den 1990er Jahren die Markenrechte an Bezeichnungen wie „Ballermann“ sowie „Ballermann 6“ besitzen und damit bisher schon jede Menge Geld verdient hat. Im Mallorca-Urlaub beschlossen die beiden vor mehr als 20 Jahren, die Bezeichnung „Ballermann“ als Marke zu schützen – und zwar nicht nur für „Musikdarbietungen“, „Volksbelustigungen“ und „Diskothekenbetriebe“ , sondern auch bei allen erdenklichen Alltagsgegeständen – ätherischen Ölen, elektrischer Christbaumbeleuchtung, Signalbojen. Und ausnahmsweise betrifft es diesmal nicht nur die „Kleinen“: Auch die Macher des Films „Ballermann 6“ mit Tom Gerhardt mussten Lizenzgebühren zahlen.
Pro: „Ballermann“ ist eine rechtlich geschützte Marke
„Ich habe damals 500 oder 700 Mark gezahlt“, sagte André Engelhardt vor Beginn der Münchner Verhandlung. Insgesamt 16 verschiedene „Ballermann“-Marken haben seine Frau und er inzwischen eintragen lassen. Sie betreiben die „Ballermann-Ranch“ und veranstalten im großen Stil „Ballermann-Partys“, andere dürften dies nicht ohne weiteres – und werden darum regelmäßig vom Ehepaar Engelhardt verklagt. „Eine Marke muss man schützen“, lautete die Stellungnahme schlicht. Rund 400 Prozesse habe er schon geführt, sagt Engelhardt – und alle gewonnen.
Contra: „Ballermann“ ist allgemeiner Begriff im Duden
In der mündlichen Verhandlung in München hatte das Gericht aber auch ein anderes Urteil für möglich gehalten. Es sei möglich, dass der Begriff „Ballermann“ inzwischen schon so weit in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich um eine Beschreibung handle. So argumentierte auch Chris Karl, der Anwalt der ehemaligen Chamer Diskotheken-Betreiberin. Er gab zu bedenken, dass der Begriff als Bezeichnung für ein „Gebiet an der Playa de Palma auf Mallorca, das durch eine Vielzahl von Bars, Strandcafés und Ähnlichem gekennzeichnet ist“, auch seit geraumer Zeit im Duden steht. Aus seiner Sicht weckt eine „Ballermann“-Party keine Assoziationen an die Engelhardts, ihre Partys und ihre Ranch, sondern an „Alkoholkonsum aus Eimern mit Strohhalmen und deutschen Schlager, der eher simplere Themen hat“, an „Saufen, Schlager und Sommersonne“. Letztendlich sah das Gericht die Sache aber dann doch anders. (dpa/TH)