Urteil

Gericht kippt Corona-Sperrstunde in Bayern

Ein Biergarten in Bayern
Die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29. Mai 2020 hat offensichtlich nicht zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt. (©drubig-photo/stock.adobe.com)
Zum vierten Mal hat ein Gericht eine Corona-Beschränkung in Bayern gekippt. Die Regierung setzt umgehend in der Gastronomie die Öffnungszeiten von vor der Krise wieder in Kraft.
Montag, 22.06.2020, 09:06 Uhr, Autor: Thomas Hack

Die Öffnungszeiten bayerischer Biergärten und Lokale unterliegen ab sofort keinen Vorgaben der Staatsregierung mehr. „Es gibt jetzt keine spezifischen Vorgaben für die Öffnungszeiten mit Blick auf die Corona-Pandemie. Das gilt ab sofort“, ließ ein Sprecher des Gesundheitsministeriums dazu verlauten. Faktisch gelten damit wieder die gleichen Vorgaben für die Öffnungszeiten wie vor Beginn der Krise. Das Gesundheitsministerium in München reagierte damit  auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Richter hatten die derzeit noch geltende vorgezogene Sperrstunde ab 22.00 Uhr für Bayerns Gastronomie wegen der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit faktisch dauerhaft gekippt.

„Eingeschränkte Speisenabgabe nicht rechtskonform“

Sie bewerteten die nur eingeschränkt gestattete Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen von 6 bis 22 Uhr als nicht rechtskonform. Ein Gastwirt aus Unterfranken hatte die zeitliche Beschränkung der Bewirtung im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten. Erst vergangenen Dienstag hatte sich das bayerische Kabinett dafür entschieden, die Sperrstunde auf 23.00 Uhr zu verlängern.

Kein großer Infektionsanstieg durch Öffnung der Lokale

Für die Staatsregierung ist es nicht die erste juristische Schlappe im Zuge der Corona-Beschränkungen. Nach der 800-Quadratmeter-Regel für den Einzelhandel, der 20-Uhr-Sperrstunde für die Außengastronomie und dem Wellness-Verbot für Hotels ist es die vierte Regelung, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat. „Die Rechtsetzung der Staatsregierung ist qualitativ miserabel – eine echte Blamage“, sagte FDP-Landtagsfraktionschef Martin Hagen. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29. Mai 2020 bislang nicht zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt habe. (lby/TH)

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