Richterlicher Beschluss

Gericht hält Ratenparitätsklauseln von Booking für verhältnismäßig

Oberlandesgericht in Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sorgt mit seinem Urteil wohl für Unverständnis in der Hotellerie. (Foto: © Fotolia/mitifoto)
Das Buchungsportal darf seine Best-Preis-Klausel weiterhin nutzen, wie jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied. Der Hotelverband Deutschland kritisiert das Urteil und zeigt Unverständnis.
Dienstag, 04.06.2019, 13:26 Uhr, Autor: Kristina Presser

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat der seit 2015 anhängigen Beschwerde des Buchungsportals Booking.com gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes zu seinen Meistbegünstigungsklauseln stattgegeben. Es hält die umstrittenen engen Ratenparitätsklauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismäßig. So könne das vom Buchungsportal behauptete Trittbrettfahrerproblem durch illoyale Hotelpartner unterbunden werden. Eine Niederlage für das Bundeskartellamt. Booking dürfte somit also weiterhin den niedrigsten bzw. besten Zimmerpreis verlangen, der auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein darf als beim Buchungsportal („enge Bestpreisklausel“). Das Bundeskartellamt hatte 2015 die engen wie weiten Meistbegünstigungsklauseln abgemahnt, wogegen Booking beim OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt hatte.

„Gänzliches Unverständnis“
„Die Entscheidung des Kartellsenats kommt nach dem überraschenden Verlauf der mündlichen Verhandlungen für uns nicht mehr unerwartet, doch sie trifft auf unser gänzliches Unverständnis“, kommentiert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), das richterliche Votum. „Sollte diese Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf Bestandskraft erlangen, wären die Hotels als mehr oder weniger abhängiger Vertragspartner den kleineren und größeren Gemeinheiten der marktdominanten Portalriesen zukünftig schutzlos ausgeliefert,“ kritisiert Lindner. Aus Sicht des Bundeskartellamts und des Hotelverbandes Deutschland (IHA) sei Trittbrettfahren kein nennenswertes Phänomen, sondern eine reine Schutzbehauptung des Buchungsportals.

„Die rechtliche Beurteilung des OLG Düsseldorf stellt national wie international ein Novum dar, mit dem sich der 1. Kartellsenat auch in krassen Widerspruch zu seinen eigenen Entscheidungen in Sachen HRS und Expedia setzt,“ moniert IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. „Wir setzen also darauf, dass das Bundeskartellamt gegen den Ausschluss der Rechtsbeschwerde seinerseits Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen wird und bis zur höchstrichterlichen Klärung Booking.com die Verwendung von Ratenparitätsklauseln auch in Deutschland weiterhin untersagt bleibt.“

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