EU-Recht

Frischkäse-Urteil: „Geschmack“ kann nicht geschützt werden

Ein Frischkäse, eine EU-Fahne und ein Paragrafenzeichen
„Geschmack ist nicht präzise und objektiv zu beurteilen“, verkündeten die Richter der Europäischen Union. (© doomu/sonja/fotomek/Fotolia/Montage: Thomas Hack)
Der Geschmack eines Lebensmittels kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht urheberrechtlich geschützt werden. Vielmehr sei dieser unpräzise und subjektiv, urteilten Luxemburger Richter dieser Tage.
Mittwoch, 14.11.2018, 10:04 Uhr, Autor: Thomas Hack

Wer mit seinen Rezepten Geld verdient, hält sie gerne geheim. Aber lässt sich auch der Geschmack eines Lebensmittels schützen? Darüber hat nun das höchste EU-Gericht entschieden und schließlich als Urteil verkündet: „Geschmack ist nicht schutzwürdig!“ Zur Begründung hieß es seitens der EU-Richter, dass für den Urheberschutz ein „Werk“ im Sinne des Gesetzes vorliegen müsse. Dies sei auch bei geistigen Schöpfungen und Ausdrucksformen gegeben, nicht aber bei Verfahren oder Arbeitsweisen. Eine „präzise und objektive Identifizierung“ von Geschmack sei nicht möglich, da dieser subjektiv sei, so das EU-Gericht weiter.

„Der Geschmackssinn eines Menschen ist subjektiv“
Hintergrund dieses Urteils ist ein Streit zweier Frischkäse-Unternehmen in den Niederlanden. Der Hersteller Levola hielt seinen „Heksenkaas“ für einzigartig – bis der Konkurrent Smilde 2014 seinen „Witte Wievenkaas“ auf den Markt brachte, der nach Ansicht von Levola ganz genauso schmeckt. Das Unternehmen sah darin eine Verletzung seiner Rechte am Geschmack des Frischkäses und forderte seinen Konkurrenten auf, Herstellung und Verkauf des „Witte Wievenkaas“ zu unterlassen. Das zuständige niederländische Gericht wollte vom EuGH wissen, ob Geschmack nach EU-Recht urheberrechtlich geschützt werden kann. Lebensmittel erfüllen die Kriterien für den Urheberschutz nach Ansicht der Luxemburger Richter nicht. Anders als bei Literatur, Kunst, Filmen oder Musik sei Geschmack nicht präzise und objektiv zu beurteilen. Der Geschmacksinn eines Menschen sei subjektiv und hänge auch vom Alter oder von Gewohnheiten ab, hieß es weiter. Außerdem könne er sich verändern.

„Die Revolution ist ausgeblieben. So verschieden Geschmäcker bekanntlich sind, so wenig lassen sie sich nach dem Urteil des EuGH monopolisieren“, sagte Urheberrechts-Anwalt Daniel Kendziur über das Urteil der Richter. Im Gegensatz dazu könne der Name eines Lebensmittels gegebenenfalls markenrechtlich oder die Zubereitung patentrechtlich geschützt werden. Die Berliner Anwältin für Lebensmittelrecht, Heike Blank, gibt jedoch zu zu bedenken: „Mit seinem Urteil erspart der EuGH der Branche auch die praktische Schwierigkeit, dass Geschmack nicht genau und objektiv identifizierbar ist.“ Fazit: Über Geschmack lässt sich eben doch streiten! (dpa/TH)

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