Neun Praxisbeispiele

Fehler in der Gastronomie: Wann müssen Wirte dafür aufkommen?

Gast gibt Essen zurück
Bei objektiven Mängeln am Essen hat der Gast das Recht, die Bestellung zurückzugeben. (Foto: © pressmaster/stock.adobe.com)
Pannen passieren – auch in der Gastronomie. Doch wann müssen die Wirte dafür geradestehen und wann kommt der Gast dafür auf? Neun Beispiele aus der Praxis zeigen, welche Rechte Restaurantgäste überhaupt haben.
Montag, 31.07.2023, 13:23 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Fall 1: Wenn das Essen nicht zufriedenstellend war

Ob ein Gast das Essen, mit dem er unzufrieden ist, bezahlen muss, hängt vom Einzelfall ab. „Wenn es dem Gast einfach nicht geschmeckt hat, liegt kein Mangel im juristischen Sinne vor“, sagt Rechtsanwalt Jürgen Benad vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband in Berlin.

Ein Mangel beim Essen liegt vor, wenn zum Beispiel etwas serviert wird, was nicht bestellt wurde. Angenommen, der Gast hat ein argentinisches Rumpsteak geordert und bekommt stattdessen Schweinefleisch aufgetischt. „Das ist objektiv ein Mangel“, erklärt Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht in Berlin.

Diesen Mangel muss der Gast zeitnah gegenüber der Servicekraft anzeigen. „Erst etwa die Hälfte aufessen und dann reklamieren, das geht nicht“, erläutert Christian Feierabend.

Mängel beim Essen sind etwa auch, wenn entgegen den Aussagen in der Speisekarte etwa der Fisch mehr oder weniger roh statt gebraten oder gebacken ist oder das Gericht, das eigentlich heiß sein soll, kalt ist oder versalzen.

Generell hat der Gast bei objektiven Mängeln am Essen das Recht, die Bestellung zurückzugeben. Dem Gastronomiebetrieb muss er jedoch Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

Ist die Speise dann immer noch objektiv fehlerhaft, ist der Gast nicht verpflichtet, sie zu bezahlen. Reklamiert der Gast das Essen erst, wenn es ums Bezahlen geht, ist es zu spät – denn dann hatte der Wirt keine Gelegenheit zur Nachbesserung.

Fall 2: Wenn dem Gast vom Essen schlecht wird

„Es dürfte äußerst schwierig sein, einen kausalen Zusammenhang zwischen möglichen Qualitätsmängeln beim servierten Essen und dem Unwohlsein herzustellen“, sagt Jürgen Benad. Denn es kann sein, dass dem Gast das Essen einfach nicht bekommt – nicht etwa, weil es zum Beispiel mit Keimen kontaminiert ist, sondern weil der Gast das Gericht schlicht aus gesundheitlichen Gründen nicht verträgt. Dafür kann der jeweilige Gastronomiebetrieb nicht belangt werden.

Tritt das Unwohlsein am Tisch auf und führt der Gast das aufs Essen zurück, weil es etwa seltsam riecht, sollte er die Beschwerden gegenüber der Servicekraft thematisieren. „Gegebenenfalls kann man den Sachverhalt auch beim örtlichen Ordnungsamt zur Anzeige bringen“, erklärt Christian Feierabend.

Fall 3: Wenn Gäste den Preis mindern möchten

„Dafür gibt es in den allermeisten Fällen keine Grundlage“, sagt Jürgen Benad. Schließlich sind Wirte in aller Regel sehr bemüht, Gäste zufriedenzustellen und kommen deren Wünschen auf Nachbesserung bei objektiven Mängeln meist bereitwillig nach.

Denkbar wäre allerdings eine Preisminderung von bis zu 20 Prozent, wenn das bestellte Essen trotz Nachfrage nicht innerhalb von einer Stunde auf dem Tisch steht. Oft ist es aber nach Beobachtung von Jürgen Benad so, dass Gastronomen bei sich abzeichnenden Engpässen in der Küche von sich aus auf die Gäste zutreten und den Hinweis geben: „Es dauert etwas länger heute, bitte haben Sie Verständnis.“

„Die Wartezeit wird dann nicht selten mit einem Gratis-Drink oder einer anderen Aufmerksamkeit auf Kosten des Hauses kompensiert“, erläutert Jürgen Benad.

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