EuGH-Generalanwalt bestärkt Rechtsposition des deutschen Hotelverbands
Der Hotelverband Deutschland (IHA) will in einem Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen, ob sich ein deutsches Hotel gegen missbräuchliches Marktverhalten von Booking.com vor einem deutschen Gericht wehren kann oder ob es bei einem Amsterdamer Gericht Klage erheben muss. Bereits seit 2015 schwelt der Rechtsstreit, in dem nun der Generalanwalt des EuGH in Luxemburg, Henrik Saugmandsgaard Øe, sich eindeutig zugunsten des Hotels positioniert hat, wie der IHA in einer Mitteilung erklärt. In seinen Schlussanträgen macht Saugmandsgaard Øe deutlich: „In Anbetracht all dessen bin ich der Ansicht, dass eine Klage wie die von Wikingerhof [Wikingerhof in Kropp, Schleswig-Holstein] ‚eine unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung‘ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel Ia-Verordnung zum Gegenstand hat.“ Damit schließt er sich der Rechtsauffassung an, die der IHA/Wikingerhof im Rahmen des Verfahrens vertritt.
Das Verfahren geht auf die vom Hotelverband unterstützte und seit 2015 anhängige Klage des Hotels Wikingerhof gegen das aus seiner Sicht missbräuchliche Verhalten des marktbeherrschenden Buchungsportals Booking.com zurück. Konkret beklagt das Hotel dreierlei: eine von Booking.com ohne seine Kenntnis und Zustimmung durchgeführte Rabattaktion, die generelle Höhe des Kommissionssatzes und einen nur eingeschränkten Zugang zu Kundendaten.
Ein steiniger Weg durch die deutsche Gerichtshierarchie
Das Landgericht Kiel hatte die Klage des Wikingerhofes am 27. Januar 2017 wegen internationaler Nichtzuständigkeit des Gerichts abgewiesen und auf Amsterdam, den Firmensitz von Booking.com, als Gerichtsstand verwiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil wies das OLG Schleswig am 12. Oktober 2017 ab. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wurde explizit nicht zugelassen, da das OLG Schleswig der Sache keine grundlegende Bedeutung zuschrieb. Daraufhin erhob der Wikingerhof Mitte Juli 2018 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Dieser beschloss wiederum, die relevante Rechtsfrage zur Auslegung des Art. 7 EuGVVO dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen – aufgrund der europarechtlichen Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung des Verfahrens.
IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe: „Wir hoffen jetzt natürlich, dass der Europäische Gerichtshof wie in den allermeisten Fällen den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen und für Rechtssicherheit in dieser in Zeiten der Internationalisierung und Digitalisierung zentralen Frage sorgen wird.“ Denn es mache faktisch einen erheblichen Unterschied, ob sich David gegen Goliath mit niederländischen Anwälten in fremder Sprache und in ungewohntem Rechtsrahmen in Amsterdam gegen rechtswidriges Verhalten wehren muss, oder ob jeder Beherbergungsbetrieb in Deutschland vor das für seinen Standort zuständige Landgericht ziehen könne.
(IHA/KP)