Das sind die Neuerungen beim Infektionsschutzgesetz
Mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde präzisiert, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 ergriffen werden können. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnete das Gesetz am späten Nachmittag des 18. November.
So werden Corona-Entscheidungen getroffen
Nur wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, kann das Bundesgesundheitsministerium beziehungsweise die Bundesregierung anhand festgelegter Kriterien spezifische Corona-Verordnungen erlassen. Der Bundestag kann die epidemische Lage jedoch auch jederzeit für beendet erklären.
Helfen alle getroffenen Schutzmaßnahmen wie etwa das Abstandsgebot oder Veranstaltungsverbote nicht, können umfassendere Maßnahmen (z.B. Ausgangsbeschränkungen) durch die Länder getroffen werden. Voraussetzung dafür: der Schwellenwerte von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen wurde übertroffen. Die Rechtsverordnungen der Länder sind dabei zu begründen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen, kann aber verlängert werden.
Das Recht des Bundestages, Rechtsverordnungen zu verändern, bleibt erhalten.
Finanzielle Hilfen für Krankenhäuser und Vorsorgeeinrichtungen
Die sogenannten „Freihalte-Pauschalen“ für Kliniken wird wiedereingeführt. Entscheidend für die Förderung ist allerdings, dass die Intensivkapazitäten knapp sind, d.h. weniger als 25 Prozent der Betten frei sind, und in dem Gebiet die 7-Tagesinzidenz über 70 liegt.
Ausgleichszahlungen sollen insbesondere an Krankenhäuser gehen, die eine Versorgungsstruktur vorhalten, die in besonderem Maße für intensivmedizinische Behandlung geeignet ist. Die Pauschalen werden für 90 Prozent der Patienten gezahlt, die weniger im Krankenhaus behandelt werden als im Durchschnitt des Vorjahres.
Außerdem sollen Rehaeinrichtungen bis zum 31.01.2021 wieder als Ersatzkrankenhäuser genutzt werden können, um COVID-Patienten bei Abklingen der Symptome oder andere Patienten zu übernehmen und damit Intensivstationen zu entlasten. Auch für stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wird ein auf zweieinhalb Monate befristeter Rettungsschirm aufgepannt: Übernommen werden die Hälfte der Kostenausfälle orientiert an den durchschnittlichen Tagespauschalen. Refinanziert werden die beiden Rettungsschirme über den Bundeshaushalt.
Risikogruppen erhalten Anspruch auf Schutzmasken
Versicherte sollen grundsätzlich einen Anspruch auf die Schutzmasken erhalten, wenn sie zu einer Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören. Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Anspruchs, zur Art der Schutzmasken, zur Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken sowie zu Vertrieb und Abgabe der Schutzmasken werden im Rahmen einer gesonderten Rechtsverordnung durch das BMG geregelt.
Impfprogramme werden vorbereitet
In Bezug auf Schutzimpfungen und Testungen sollen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dies vorsieht. Die Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Regelungen u.a. zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.
Bessere Nachverfolgung durch digitale Einreiseanmeldung
Eine digitale Einreiseanmeldung kann nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneeinhaltung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.
Weitere Unterstützung für erwerbstätige Eltern
Die mit dem ersten Bevölkerungsschutzgesetz im März 2020 geschaffene Entschädigungsregelung für Eltern wird bis März 2021 fortgeführt, bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ist ebenfalls eine Entschädigungszahlung für die Eltern möglich.
Anspruch auf Verdienstausfall wird neu geregelt
Der Begriff des Risikogebiets wird legal definiert. In diesem Zusammenhang soll eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls künftig ausgeschlossen sein, wenn eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt.
Mehr Laborkapazitäten für Corona-Tests
Im Sinne einer effizienten Nutzung der vorhandenen Testkapazität wird der Arztvorbehalt modifiziert, um patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 einsetzen zu können und bei Bedarf auch Kapazitäten der veterinärmedizinischen Labore abrufen zu können.
(Bundesministerium für Gesundheit/NZ)