Gerichtsprozesse

Burger King vs. Burger King

Das Logo von Burger King
Die dunklen Wolken über Burger King haben sich fürs erste verzogen. Ein Urteilsspruch sieht keine illegale Handlung bei Rabattaktionen. (© charnsitr/stock.adobe.com/TH)
Ein Berliner Betreiber einer Burger King-Filiale sieht in von oben verordneten Rabatt-Aktionen einen Verstoß gegen das Kartellrecht. Doch jetzt urteilte das Oberlandesgericht München: Der „King des Monats“ bleibt weiterhin erlaubt.
Montag, 11.11.2019, 10:13 Uhr, Autor: Thomas Hack

Nach jahrelangem Rechtsstreit hat ein Berliner Burger-King-Wirt seinen Kampf gegen günstige Lockangebote verloren, mit denen die europäische Konzernleitung der US-Kette Gäste in die Filialen holen will. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat die Klage abgewiesen, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, wie eine Sprecherin des Gerichts dieser Tage auf Anfrage mitteilte. Der Wirt könnte nun höchstens noch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.

Verstößt der „King des Monats“ gegen das Kartellrecht?

Die Niederlage des Gastronomen hatte sich am Vortag bei der mündlichen Verhandlung abgezeichnet. Er argumentiert, dass die dauernden Rabattaktionen ein Verstoß gegen das Kartellrecht seien – denn das Gesetz verbietet, dass Lieferanten ihren Händlern die Preise vorschreiben. In dem Prozess ging es um langjährige Werbeaktionen, bei denen die Muttergesellschaft „unverbindliche Preisempfehlungen“ aussprach: ein „King des Monats“ für 3,99 Euro anstelle der ansonsten fälligen 6,49 Euro. Nach der Argumentation des Wirts waren das so niedrige Kampfpreise, dass er mit dem Verkauf der derart beworbenen Burger und Menüs Verlust machte.

„Keine verbotene Preisbindung!“

Die Münchner Richter sehen darin jedoch keine verbotene Preisbindung: Das Vorschreiben von Höchstpreisen ist erlaubt, wie der Vorsitzende Richter Andreas Müller bei der mündlichen Verhandlung erläuterte. Verboten wären demnach nur fixe Preise, bei denen die Betreiber der einzelnen Filialen die Preise weder erhöhen noch senken dürften. Die europäische Burger King-Muttergesellschaft verbietet den Wirten aber nicht, die Burger noch billiger zu verkaufen als empfohlen. (dpa/TH)

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