Bürgenstock gewinnt gegen Ritz
Der Name „Ritzcoffier“ für ein Restaurant im Bürgenstock-Resort, der 2015 beim Institut für Geistiges Eigentum hinterlegt wurde, schmeckte dem Londoner Ritz Hotel gar nicht. Dieses legte Rekurs ein, da es seine Markenrechte verletzt sah. Die Causa ging an das Schweizer Bundesverwaltungsgericht, doch diese ließen die britischen Kläger abblitzen, wie der Schweizer Tagesanzeiger aktuell berichtet. Die Begründung lautet, dass der Name Ritz in der Schweizer Hotellerie und den dazugehörenden Vertriebskreisen zu wenig geläufig sei, um als „notorisch bekannt“ zu gelten.
Notorisch bekannte Marken genießen allein deshalb Schutz, weil sie weit verbreitet und anerkannt sind. Sie müssen deshalb auch nicht eingetragen werden, wenn sie schon älter sind. Um zu verhindern, dass Unternehmen das Prinzip der Markenregistrierung umgehen, müsse das Gericht eine sehr restriktive Praxis beibehalten, heißt es in der Urteilsbegründung weiter.
Dieses Urteil ist endgültig, das Anrufen des Bundesgerichtes in Lausanne in diesem Fall nicht mehr zulässig. (Tagesanzeiger/CK)