BGH: Hotels dürfen Mindestalter von Gästen vorgeben
Ein Hotel verstößt nicht deswegen gegen das Diskriminierungsverbot, weil es Gäste erst ab einem Alter von 16 Jahren beherbergt. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab im Rechtsstreit zwischen einem Wellness- und Tagungshotel und einer Familie mit fünf Kindern dem von SKW Schwarz Rechtsanwälte vertretenen Hotel Recht und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Danach können Bereiche, in denen Erwachsene unter sich sind, sachlich gerechtfertigt sein.
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz?
Die Eltern hatten im Namen ihrer fünf minderjährigen Kinder gegen ein Wellness- und Tagungshotel in Bad Saarow, Brandenburg, geklagt, das nur Gäste aufnimmt, die älter als 16 Jahre sind. Entsprechend hatte das Hotel eine Übernachtungsanfrage der späteren Kläger für die Familie abgelehnt. Die Eltern sahen ihre Kinder ungerechtfertigt benachteiligt und verlangten eine Entschädigung von 500 Euro je Kind. In der Klage vor dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree beriefen sich die Eltern auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und mahnten eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Kinder wegen des Alters an.
Kinder haben kein „höheres Gewicht“ gegenüber der Erholung
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Zum einen handele es sich bei der Beherbergung in einem Wellness- und Tagungshotel nicht um ein sogenanntes Massengeschäft im Sinne des AGG, welches eine Benachteiligung verbiete. Zum anderen sei die unterschiedliche Behandlung in diesem Fall gerechtfertigt, weil ein sachlicher Grund vorliege: Es stünden die Interessen der Kinder den Interessen der Erholung suchenden Erwachsenen entgegen, und es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, hier den Interessen von Kindern höheres Gewicht beizumessen. Wäre in einem solchen Fall eine Differenzierung hinsichtlich des Alters unzulässig, hätten Gäste mit dem Wunsch nach einer erholsamen Atmosphäre nirgendwo die Möglichkeit, eine solche zu finden, so das AG Fürstenwalde.