BGH erlaubt Kinderverbot in Hotels
Dürfen sich Wellness- und Tagungshotels rein rechtlich überhaupt als „Erwachsenenhotel“ bezeichnen und Minderjährigen den Aufenthalt verbieten? Jetzt gibt es dazu ein endgültiges Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Die Karlsruher Richter entschieden: Für die unterschiedliche Behandlung von Erwachsenen und Kindern gebe es einen sachlichen Grund, damit sei sie gerechtfertigt. Das Urteil wurde am 9. Juli veröffentlicht. (Az. VIII ZR 401/18). Der Hintergrund: Geklagt hatte eine Familie mit fünf Kindern. Sie berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und hatte eine Entschädigung gefordert. Die Mutter hatte Ende 2016 im brandenburgischen Thermalort Bad Saarow für vier Nächte Zimmer angefragt. Das gewählte Hotel nimmt nur Gäste ab 16 Jahren auf und lehnte die Familie mit dieser Begründung ab.
Unternehmerfreiheit schlägt Antidiskriminierungsgesetz
Dagegen ist nach Auffassung der obersten Zivilrichter nichts einzuwenden. Bei der Auslegung des Antidiskriminierungsgesetzes sei auch die im Grundgesetz geschützte unternehmerische Freiheit des Hotelbetreibers zu berücksichtigen. Sein Haus sei „gerade auf solche Leistungen ausgerichtet, bei denen Ruhe und Entspannung nicht lediglich eine untergeordnete Rolle spielen“. Die Einschätzung, dass sich damit „das an anderen Bedürfnissen orientierte Verhalten von Kindern nicht uneingeschränkt in Einklang bringen lässt“, bewege sich im Rahmen seines unternehmerischen Handlungsspielraums.
BGH weist Revision zurück
Die Richter waren auch der Ansicht, dass die Familie auf die schwerpunktmäßig angebotenen Leistungen „nicht in besonderer Art und Weise angewiesen“ sei. Die Eltern hätten das Hotel nur ausgewählt, weil sie es von einem Jahre zurückliegenden Besuch kannten und es im Internet gute Kundenbewertungen hatte. In der Region gebe es andere Möglichkeiten, seine Freizeit in vergleichbarer Weise zu verbringen. Die Familie war mit ihrer Klage schon in den Vorinstanzen gescheitert. Der BGH wies nun auch die Revision zurück. (dpa/TH)