BGH-Entscheid: Reiseveranstalter in der Pflicht
Eine Woche Pauschalurlaub ist vorbei, gegen 20 Uhr soll der Flieger zurück nach Frankfurt abheben. Aber am Flughafen in Antalya gibt es schlechte Nachrichten: Der Start verschiebt sich auf 22.40 Uhr, und wegen des Nachtflugverbots muss die Maschine in Köln landen, von dort sollen Busse die Passagiere ans Ziel bringen. Die Eltern wollen das nicht mitmachen. Bei einer anderen Fluggesellschaft buchen sie eine Verbindung nach Frankfurt am selben Abend. Die 1235 Euro, die sie das kostet, fordern sie später vom Reiseveranstalter zurück.
Mehr Rechte für Urlauber
Die Mitreisenden kommen erst in den Morgenstunden in Frankfurt an, sechseinhalb Stunden zu spät. Eine solche Verspätung ist ohne jeden Zweifel ein Reisemangel, erläutert Felix Methmann vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Aber: Pauschalreisende dürfen sich erst dann selbst helfen, wenn sie dem Veranstalter Gelegenheit gegeben haben, eine Lösung zu finden. Die klagenden Urlauber hatten die Telefonnummer der Reiseleitung. Sie meldeten sich aber nicht.
Der Veranstalter ist verpflichtet, ihre Kunden in der Reisebestätigung darauf hinzuweisen, dass sie Reisemängel melden müssen. Nach Auffassung der obersten Zivilrichter am BGH wurden die Türkei-Urlauber nicht ordnungsgemäß informiert – bei ihrem Anbieter fand sich der obligatorische Hinweis versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aus demselben Grund macht es nichts, dass sie das Geld für den Ersatzflug nicht – wie 2014 noch vorgeschrieben – innerhalb eines Monats, sondern erst deutlich später zurückgefordert haben. Diese Einmonatsfrist gilt wegen Neuerungen im Reiserecht seit dem 1. Juli nicht mehr. Jetzt sind nach dem Urlaub zwei Jahre Zeit.
Bedeutung für andere Reisende
Sie haben es unter Umständen leichter, wegen Unannehmlichkeiten auf der Reise Geld zurückzufordern. Sind sie korrekt über ihre Pflichten informiert worden, müssen sie der Reiseleitung aber immer die Chance geben, das Problem zu beheben. Die Frage, ob das auch zu später Stunde am Flughafen gilt, wenn schnelle Entscheidungen gefragt sind, hat der BGH offen gelassen. Die Türkei-Urlauber, zwei Zahnärzte, hatten ihren Alleingang auch damit begründet, dass am nächsten Morgen in der Praxis Patienten gewartet hätten. Dafür kann laut Methmann aber nicht der Veranstalter verantwortlich gemacht werden. „Bei einer Reise kann immer etwas dazwischenkommen. Hier muss sich jeder selbst sehr genau überlegen, wie viel Puffer er einplant“, so Methmann.
Eine mehrstündige Verspätung bei Charterflügen gilt als Reisemangel – genauso wie etwa Baulärm in der Hotelanlage oder ein viel zu kleines Apartment. Urlauber können wegen solcher Mängel beim Veranstalter eine Minderung des Reisepreises durchsetzen. Unabhängig davon muss nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Fluggesellschaft geradestehen: Bei mehr als drei Stunden Verspätung steht Reisenden eine Ausgleichszahlung zu – je nach Flugstrecke und Zeitverlust zwischen 250 und 600 Euro. Haben Reisende dieses Geld schon bekommen, ist das allerdings beim Berechnen der Minderung zu berücksichtigen. (dpa/MJ)