Bahnstreik und Schneechaos: Darf ich mich im Job verspäten?
Jeder kennt es, der den Winter über nicht gerade auf Gran Canaria im Strandliegestuhl sitzt: Irgendwo in deutschen Landen streikt mal wieder die Bahn. Wer auf diese nicht angewiesen ist, den kümmert das wohl wenig, doch wer alltäglich mit dem Zug zu seiner Arbeitsstelle pendelt, kann ganz schnell ein großes Problem bekommen. Ähnlich wie beim alljährlichen Scheechaos auf Deutschlands Straßen. Da stellt sich natürlich die Frage: Darf ich mich in der Arbeit verspäten, denn schließlich kann ich persönlich ja nichts für Schneekristalle und Streikhähne? Hier die wichtigsten Antworten:
Bahnstreik
Darf man sich aufgrund eines Streiks der Bahnmitarbeiter verspäten? Die Antwort erfolgt hier gleich in einem Zug: definitiv nein! Denn rein rechtlich trägt der Arbeitnehmer das sogenannte „Wegerisiko“. Das bedeutet: Der Mitarbeiter muss im Falle eines angekündigten Streiks schlichtweg selbst schauen, wie er an seinen Arbeitsplatz gelangt. Die Alternativen könnten im Privat-PkW, einer spontan gegründeten Fahrgemeinschaft oder schlimmstenfalls auch in einem Taxi liegen. Doch wenn das alles nicht klappt? Bekomme ich meinen Lohn, wenn ich wegen eines Bahnstreiks nicht oder zu spät zur Arbeit komme? Auch hier ist die Rechtslage eindeutig: Nein, Gehalt für nicht verrichtete Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden. Mag dies schon etwas unfair klingen, kann die ganze Sache aber noch sehr viel gravierendere Folgen nach sich ziehen: Wird der Arbeitgeber nicht rechtzeitig über die bevorstehende Verspätung informiert, kann prompt eine Abmahnung drohen. Die einzige beruhigende Nachricht: Eine Kündigung dagegen wird ohne vorherige Abmahnung vermutlich nur schwerlich durchsetzbar sein.
Schneechaos
Ein anderer Grund, der dieser Tage für eine Verspätung in der Arbeit verantwortlich sein kann, ist dagegen eher himmlischer Natur: tosende Stürme, mörderisches Glatteis, heilloses Schneechaos auf den Straßen. Ist in diesem Falle der Chef berechtigt, bei einer Verspätung den Lohn zu kürzen? Auch hier muss wieder ganz klar gesagt werden: ja! Als wohlwollende Alternative kann ein Arbeitgeber dem Mitarbeiter freilich anbieten, Überstunden abzuleisten oder gar einen ganzen Urlaubstag zu opfern, doch bezahlte Nichtarbeit ist auch in diesem Falle nicht vorgesehen. Der Grund für diese rechtliche Entscheidung: Zwar müsste der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, wenn der Mitarbeiter aus einem Grund verhindert wird, der „in seiner Person“ läge, doch trifft dies nach Auffassung der Richter bei einem Schneechaos nicht zu – denn von diesem seien ja schließlich alle (!) Menschen der Region betroffen! Lohnkürzungen dürfen also auch in einem solchen Falle erfolgen. Jedoch darf der Chef nicht einfach beschließen, dass der Arbeitnehmer einfach länger arbeitet als normal. Denn im Falle von Fahrgemeinschaften müsste man sämtliche Kollegen länger arbeiten lassen, was juristisch kaum durchsetzbar wäre.