Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren zulässig
Der Bund hat in der dritten Pandemie-Welle über die sogenannte Corona-Notbremse Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen verhängen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass die Maßnahmen, obwohl sie erheblich in die Grundrechte eingegriffen haben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Im Urteil wird dabei jedoch immer wieder auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hingewiesen. Demnach waren die Beschränkungen nur „in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie“ in Ordnung.
Damals notwendig, heute unangemessen
„Die heute verkündete Entscheidung, mit der das Bundesverfassungsgericht die sogenannte Bundesnotbremse gebilligt hat, ist nachvollziehbar. Zu einem Zeitpunkt zu dem es nicht genügend Impfstoff gab, waren einheitliche Regelungen für das gesamte Bundesgebiet vertretbar. Diese Situation hat sich verändert. Zwar ist die Bedrohungslage durch das Corona-Virus nicht geringer geworden, mit dem Impfen besteht jedoch die Möglichkeit, die Auswirkungen von Infektionen mit dem Corona-Virus deutlich abzumildern. Ein möglicherweise bundesweiter umfassender Lockdown des Wirtschaftslebens wäre unangemessen und würde weitere schwere Schäden in der Volkswirtschaft verursachen“, ordnet Arbeitgeberpräsident Dr. Rainer Dulger das Urteil ein.
(Bundesverfassungsgericht/NZ)