Arbeitsfreie Feiertage und Entgeltzahlung: Was gilt?
So viel steht fest: Fällt ein Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag und der Mitarbeiter deshalb arbeitsfrei hat, muss der Arbeitgeber Entgelt entrichten. Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen hat der Gesetzgeber in § 2 Absatz 1 EFZG festgeschrieben.
Dort heißt es: „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“
Wann tritt diese Regelung in Kraft?
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer, am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag die Arbeitsstelle aufsucht und der Arbeit nicht unentschuldigt fernbleibt.
Laut Gesetz gilt diese Verpflichtung nur bei gesetzlichen Feiertagen. Das betrifft Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind, nicht aber sonstige kirchliche oder andere religiöse Feiertage.
Welche Feiertage gehören zu den gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland?
Zu den deutschlandweit einheitlich geregelten gesetzlichen Feiertagen gehören:
- Neujahrstag
- 1. Mai
- Tag der Deutschen Einheit
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
- Karfreitag
- Ostermontag
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag