Arbeitgeber müssen auf Vorwürfe sexueller Belästigung reagieren
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verlange ein Prüfung, wenn von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Vorwurf vorgetragen wird, sexuell belästigt worden zu sein, erklärt Nina Bogenschütz, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Als Vorgesetzter müsse er eine tatsächliche Belästigung umgehend unterbinden, etwa durch Maßnahmen wie eine Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder eine Kündigung desjenigen Beschäftigten, der jemanden sexuell belästigt hat.
Gerade bei jungen Servicekräften im Eventcatering-Bereich, gibt es gelegentlich anzügliche Bemerkungen und dergleichen. Umso wichtiger ist es für die Personalverantwortlichen, Stellen zu schaffen, an die sich die Betroffenen wenden können, damit dieses Verhalten, egal ob von Kollegen oder Gästen, sofort unterbunden werden kann.
Reagiert der Arbeitgeber nicht, so kann der belästigte Mitarbeiter unter Umständen Schadenersatzansprüche geltend machen oder sogar seine Arbeitsleistung verweigern. In größeren Betrieben können auch Betriebsrat und Gewerkschaft gerichtlich gegen den Vorgesetzten vorgehen. Im Idealfall gibt es in Betrieben immer eine anonyme Möglichkeiten sich anzuvertrauen. Zudem werden von verschiedensten Stellen Schulungen sowie Ethik-Richtlinien als Orientierungshilfe angeboten. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz liegt bei unerwünschten Berührungen, anzüglichen Verhaltensweisen, aber auch bei sexuell anzüglichen Bemerkungen oder Forderungen zu intimen Handlungen vor. (dpa-tmn/MJ)