Airlines dürfen bei Umbuchung Aufpreis verlangen
Wird ein Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert, darf die Airline bei einer Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt einen Aufpreis verlangen. Das hat aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (AZ: 6 U 127/20). Im konkreten Fall waren die für März und April 2020 geplanten Flüge zweier Passagiere annulliert und auf Juli und Dezember 2020 verlegt worden. Dafür verlangte die Lufthansa einen Aufpreis. Die Verbraucherzentrale NRW hatte vor dem Kölner Landgericht erfolgreich gegen dieses Vorgehen geklagt. Das Unternehmen ging in Berufung – und bekam vom OLG mit Urteil vom 26. Februar Recht.
Kein Verstoß gegen EU-Recht
Demnach liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen der europäischen Fluggastrechte-Verordnung vor. Denn die Verordnung sei so auszulegen, dass ein eindeutiger zeitlicher Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes gefordert sei. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, zum Beispiel auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden. Das Urteil ist rechtskräftig. (lnw/TH)