Airbnb verklagt Food-Startup
Die Buchungsplattform Airbnb liefert sich einen Namensrechtsstreit mit einem Berliner Start-up. Wie das Wirtschaftsmagazin Capital unter Berufung auf Unterlagen des EU-Amts für geistiges Eigentum (EUIPO), berichtet, will der US-Konzern der im Frühjahr gegründeten Firma Airfarm die Verwendung wegen des Wortteils „Air“ in ihrem Namen in der EU untersagen lassen. Demnach legte Airbnb Widerspruch gegen die Anmeldung der europäischen Markenrechte für den Namen Airfarm ein. Das EU-Markenamt will nun ab Januar über den Fall entscheiden. Zwischen den Geschäften des Vermietungsportals und Airfarm gibt es allerdings keinerlei offensichtliche Berührungspunkte. Das Start-up von Gründer Hubertus Mai entwickelt eine digitale Plattform, auf der sich Landwirte vernetzen und über Fachthemen austauschen können. Dabei soll das in der Digitalbranche gebräuchliche Wort „Air“ im Namen Airfarm auf die Datenverfügbarkeit bei Cloud-Diensten verweisen.
Airbnb sieht sich als Alleininhaber des Wortes „Air“
In einem Schreiben von Mitte September forderte eine von Airbnb mandatierte Kanzlei Airfarm auf, die Anmeldung der Marke zurückzuziehen. Zur Begründung hieß es, der Namensbestandteil „Air“ für eine Plattform könne dazu führen, die „Unterscheidungskraft“ der „berühmten Marke Airbnb“ zu mindern. Die Verwendung von „Air“ könne Kunden zu der Annahme verleiten, dass es eine Verbindung zwischen Airfarm und Airbnb gebe. Einige Zeit später legte die Kanzlei Airfarm ein Vergleichsangebot vor.
Startup-Gründer gehen nicht auf Vergleichsangebot ein
Auf Anfrage von ‚Capital‘ teilte eine Airbnb-Sprecherin mit: „In Fällen, in denen andere Unternehmen einen Namen oder ein Logo verwenden, die Verbraucher verwirren oder unsere Marke verletzen könnten, streben wir eine einvernehmliche Lösung an.“ Man versuche, mit den Unternehmen zusammenzuarbeiten, um solche Fragen zu klären. Zum konkreten Fall Airfarm äußerte sich die Sprecherin nicht. Auch auf die Frage, ob Airbnb mit weiteren Firmen über Markenrechte streitet, wollte sie nichts sagen. Dagegen will Airfarm weder auf die Aufforderung noch auf das Vergleichsangebot von Airbnb eingehen. „Wir halten den eingelegten Widerspruch aus markenrechtlicher Sicht für unbegründet, da keine Überschneidung der Geschäftsmodelle besteht. Insoweit droht auch keine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke Airbnb“, sagte der Fachanwalt für Marken- und Urheberrecht Jan O. Baier von der Berliner Kanzlei Schürmann Rosenthal Dreyer, die Airfarm vertritt. (ots/TH)