Zugangserleichterungen für Kurzarbeit verlängert
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate und damit bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Das teilte nun das Bundesarbeitsministerium mit. Den Beschluss fasste das Bundeskabinett am 24. März 2021. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis Ende März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die neue Verordnung soll noch vor dem 1. April 2021 in Kraft treten.
Verlängerung ist „die richtige Antwort“
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil kommentierte: „Die Corona-Pandemie stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen. Deshalb brauchen Arbeitgeber und Beschäftigte Planungssicherheit. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld ist die richtige Antwort darauf. Denn Kurzarbeit ist unser wichtigstes Instrument, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Das zeigt auch eine aktuelle Studie im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums zur Wirksamkeit der Corona-Maßnahmen.“
Inhalt der neuen Verordnung
Der Regierungsentwurf der Zweiten Änderungsverordnung soll für Unternehmen und Beschäftigte eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 bauen, heißt es von Ministeriumsseite. Im Verordnungsentwurf heißt es unter anderem:
Die Zugangserleichterungen werden auch für Fälle verlängert, in denen Kurzarbeit (anstatt wie bislang bis zum 31. März 2021) bis spätestens zum 30. Juni 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Mit dieser neuen Verordnung werden gilt folgendes:
- Die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten auch für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Die Erleichterungen und damit Corona-Pandemie bedingten Sonderregeln sehen unter anderem vor, dass Betriebe in der Krise Kurzarbeitergeld beantragen können, wenn jeder zehnte Beschäftigte von Arbeitsausfall betroffen ist. Normalerweise muss es jeder Dritte sein.
(bmas/KP)