Weitere Verlängerung der Steuererleichterungen
Das Bundesfinanzministerium hat mit Einvernehmen der obersten Finanzbehörden die steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten verlängert. Folgend nochmals die Erleichterungen im Überblick:
Stundung im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichte können bis zum 31. Januar 2022 Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Dafür müssen sie ihre Verhältnisse darlegen. Die Stundung soll bis höchstens 31. März 2022 gewährt werden. Über diesen Stichtag hinaus kann eine bis längstens 30. Juni 2022 dauernde Ratenzahlung vereinbart werden. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums stellt darüber hinaus klar, dass bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für die Stundungen „keine strengen Anforderungen zu stellen“ sind. „Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstanden Schäden nicht im Einzelnen nachweisen können“. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann zudem verzichtet werden.
Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren
Melden sich Betroffene von Vollstreckungsmaßnahmen, die von der Krise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bis 31. Januar 2022 beim Finanzamt, soll bis 31. März von den Maßnahmen abgesehen werden. Säumniszuschlägen für den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. März 2022 werden erlassen. Bei Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis 30. Juni 2022 möglich.
Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftliche betroffene Steuerpflichte haben die Möglichkeit – unter Darlegung ihrer Verhältnisse – bis zum 30. Juni 2022 eine Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer 2021 und 2022 zu beantragen. Auch hier gilt, dass bei der Überprüfung keine strengen Anforderungen gestellt werden sollen und Anträge nicht abgelehnt werden sollen, weil der Betroffene die einzelnen Schäden nicht wertmäßig nachweisen kann.
Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
Für diejenigen, die nicht unmittelbar und erheblich von der Krise betroffen sind, sowie Ratenzahlungen über den 30. Juni 2022 hinaus gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten.
(BFM/NZ)