Coronakrise

Verwirrung um Restaurant-Schließungsplan

Angela Merkel
Angela Merkel bei der Verkündung der „Leitlinien zum Kampf gegen die Corona-Epidemie“ am Montag, 16. März 2020. (Foto: ©picture alliance/Markus Schreiber/AP POOL/dpa)
Die Regierung hat jüngst einheitliche Corona-Leitlinien für das öffentliche Leben bekanntgegeben. Die Umsetzung ist jedoch nicht immer klar, es kam zu ersten Verwirrungen. Hier das Wichtigste.
Dienstag, 17.03.2020, 11:31 Uhr, Autor: Kristina Presser

Die Bundesregierung und die Bundesländer haben am Montag, 16. März 2020 einheitliche „Leitlinien zum Kampf gegen die Corona-Epidemie“ beschlossen, die das öffentliche Leben massiv einschränken. Auch Restaurantöffnungszeiten sind davon betroffen. Nun kam es aufgrund der jüngst vom Bund veröffentlichten Regelungen zu ersten Verwirrungen. So schloss ein Berliner Gastronom sein Restaurant bereits am Montagabend, weil er die Ankündigung von Bund und Ländern in der Coronavirus-Krise als unmittelbare Anweisung verstanden hatte, wie er der dpa sagte. Tatsächlich liegt es nun jedoch bei den jeweiligen Ländern, die einheitlichen Leitlinien umzusetzen. Folglich überlege der Berliner Restaurantbetreiber nun, ob er am Dienstagabend sein Lokal noch einmal öffne.

Hier die einheitlichen Leitlinien noch einmal im Überblick:

  1. Einzelhandel

Ausdrücklich soll der Einzelhandel nicht geschlossen werden bei:

  • Lebensmittel
  • Wochenmärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken
  • Sparkassen
  • Poststellen
  • Friseure
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Bau- und Gartenbau
  • Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel

Hier soll sogar das Sonntagskaufverbot ausgesetzt werden. Dafür sollen Hygienemaßnahmen erhöht werden. Außerdem verschärfen sich die Auflagen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker werden in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

  1. Publikumsverkehr

Hier kommt es zu zahlreichen Schließungen, die unter anderem folgende Einrichtungen betreffen:

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
  • Messen Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätze
  1. Weitere Verbote
  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
  1. Regelungen, die seitens der Länder zu erlassen sind
  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen
  • In den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
  • Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise
  • Regelungen für die Hotellerie: Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

Wann und wie die Regelungen unter Punkt „4“ umgesetzt werden, liegt bei den Ländern. Für Berlin wird zum Beispiel noch heute ein Fahrplan erwartet. Bayern hatte gestern bereits im Rahmen einer Pressekonferenz den Katastrophenfall ausgerufen – und im Zuge dessen die Restaurantöffnungszeiten ab Mittwoch auf den Zeitraum zwischen 6 und 15 Uhr begrenzt. Nach 15 Uhr gibt es Speisen nur noch zum Mitnehmen.

WICHTIG: Hierbei handelt es sich um die derzeit geltenden Maßnahmen. Da es sich um eine dynamische Situation handelt, können die Regelungen jederzeit angepasst bzw. verschärft werden.
(Bundesregierung/dpa/bb/KP)

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