Corona-Hilfen

Verlängerte Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. (Foto: © ImagESine/stock.adobe.com)
Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. (Foto: © ImagESine/stock.adobe.com)
Seit dem 1. April können Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.
Montag, 04.04.2022, 07:30 Uhr, Autor: Martina Kalus

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona- Pandemie betroffen sind, können ab sofort Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Nach der weitreichenden Aufhebung der Corona-Beschränkungen können die meisten Unternehmen wieder ihrem Geschäft nachgehen und benötigen keine staatliche Unterstützung mehr. In einzelnen Bereichen lässt sich aber das coronabedingt eingeschränkte Geschäft nicht so schnell wieder hochfahren. Zum Beispiel kann die Durchführung von Veranstaltungen einen erheblichen Vorlauf haben, so dass es dauert, bis Unternehmen, die in diesem Feld tätig sind, wieder eigene Umsätze erzielen. Für diese Unternehmen steht die verlängerte Überbrückungshilfe IV zur Verfügung.

Inhaltlich unverändert

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe 2022 für das 2. Quartal ist voraussichtlich Mitte April möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Besonderheiten bei Antragsfristen beachten

Da das Temporary Framework als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen Ende Juni ausläuft, können Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Der 15. Juni 2022 ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen und Soloselbständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, werden gebeten, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Überbrückungshilfe IV nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen

Infolge der russischen Kriegshandlungen gegen die Ukraine und der als Reaktion darauf von westlichen Staaten gegen Russland verhängten Sanktionen ergeben sich weitreichende Auswirkungen auch für die deutsche Wirtschaft. Durch den Zusammenbruch wirtschaftlicher und Logistikstrukturen sowie durch direkte oder indirekte Sanktionsbetroffenheit muss eine Vielzahl von Unternehmen hohe Umsatzeinbrüche in Kauf nehmen. Erwartungsgemäß könnte angesichts dieser Effekte ein Anreiz für Unternehmen entstehen, Überbrückungshilfe zu beantragen. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV jedoch ausdrücklich nicht. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung.

(BMWI/MK)

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