Verfassungsgerichtshof bestätigt

Verbot der Bestpreisklauseln ist endgültig

Mann an MacBook Air auf Booking.com
Booking & Co. müssen künftig akzeptieren, dass Hotels etwa auf der eigenen Webseite günstiger anbieten als über die Buchungsplattform. (© Gaetan Bally/picture alliance/KEYSTONE)
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestätigt, dass das gesetzliche Verbot der Ratenparität den freien Wettbewerb und die Verbraucher schützt.
Donnerstag, 19.10.2017, 09:02 Uhr, Autor: Clemens Kriegelstein

Das Höchstgericht hat jetzt endgültig über die von Buchungsplattformen wie booking.com geforderten Bestpreisklauseln entschieden. Nach diesen Klauseln war es Hoteliers bislang nicht gestattet, in anderen Vertriebskanälen wie etwa der eigenen Homepage günstigere Preise anzubieten als über die Buchungsplattform. Das ist jetzt vorbei. Denn der Nationalrat hat zwar im vergangenen Jahr das gesetzliche Verbot der Ratenparität beschlossen, doch Booking und Expedia haben beim Höchstgericht Beschwerde dagegen eingelegt. Nun sind sie endgültig abgeblitzt: Der VfGH hält dezidiert fest, dass die Gesetze „die Sicherung eines freien Wettbewerbs und damit auch die Wahrung der Verbraucherinteressen“ zu wahren sind.

„Damit ist die Souveränität der Hoteliers über ihre Preisbildung ein für alle Mal abgesichert. Eine Kooperation auf Augenhöhe ist nun Standard“, zeigt sich die Tourismus-Obfrau in der Wirtschaftskammer, Petra Nocker-Schwarzenbacher, erfreut. Ähnlich die Reaktion von ÖHV-Generalsekretär Markus Gratzer: „Die einzigen Profiteure der Ratenparität waren internationale Online-Multis, die geschädigten die Gäste und die heimischen KMU, die hier Arbeitsplätze schaffen und Steuern abführen.“ (CK)

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