Überbrückungshilfe III Plus auch bei freiwilligen Schließungen
Angesichts der neuen Zutrittsbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G/ 2G/ 2G plus) kann es im Einzelfall für Unternehmen unwirtschaftlich sein, Öffnungszeiten in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Daher hat das Bundeswirtschaftsministerium beschlossen, dass für entsprechende Betriebe bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich ist. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
Die Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021. Ob sie auch auf die Überbrückungshilfe IV angewendet wird, ist noch offen.
Weitere Details sind auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht und in den FAQ der Überbrückungshilfe III Plus zu finden.
(DRV/NZ)