Corona-Hilfe

Überbrückungshilfe III: Das gilt jetzt

Gefetteter Schriftzug „Überbrückungshilfe“
Die Überbrückungshilfe II wurde nachjustiert. (Foto: © Butch/stock.adobe.com)
Ab sofort können Unternehmen den Eigenkapitalzuschuss beantragen. Die Bundesregierung hatte entsprechende Änderungen an der Überbrückungshilfe III bereits angekündigt, sie nun jedoch auch in die FAQs des Bundeswirtschaftsministerium aufgenommen.
Dienstag, 20.04.2021, 10:26 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Die Bundesregierung hatte bereits Änderungen an der Überbrückungshilfe III angekündigt, um Unternehmen, die über einen langen Zeitraum von Schließungen betroffen sind, zu unterstützen. Nun wurden die FAQs des BMWi offiziell angepasst. Das gilt ab sofort:

Der neue Eigenkapitalzuschuss

Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die zwischen November 2020 und Juni 2021 einen monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent hatten, werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III gewährt:

  • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
  • 35 Prozent bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
  • 40 Prozent bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen, es werden jedoch nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird für den entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.

Der Eigenkapitalzuschuss kann ab 20. April 2021 beantragt werden. Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III einzuhalten.

Maximaler Fixkostenzuschuss 100 Prozent

Der Fixkostenzuschuss wird für Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen, von 90 Prozent auf 100 Prozent angehoben. Vorausgesetzt der Antragsteller stützt die Überbrückungshilfe III nicht auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe.

Stützt ein Betrieb sich auf die Fixkostenhilfe ist eine Förderung bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Überbrückungshilfe III für junge Unternehmen

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind nun auch Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 (bislang: vor dem 30. April 2020) aufgenommen haben. Für den Umsatzrückgang gegenüber einem Vergleichszeitraum gilt folgendes: Wurde ein Betrieb vor dem 1. Januar 2019 gegründet, wird der jeweilige Monat im Jahr 2019 zum Vergleich herangezogen. Unternehmen die zwischen 1. Januar 2019 und 31. Oktober 2020 gegründet wurden haben die Wahl. Es erfolgt entweder ein Vergleich mit dem Monatsdurchschnitt des Jahres 2019, mit dem Durchschnitt der Monate Januar und Februar 2020, dem Durchschnitt der Monate Juni bis September 2020 oder dem monatlichen Durchschnittwert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 der erstmaligen steuerlichen Erfassung. Nach dem 31. Oktober 2020 gegründete Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.

Überblick über die förderfähigen Fixkosten

Es ist eine Liste bekannt geworden, die Beispiele für förderfähige Digitalisierungs- und andere Maßnahmen nennt. Darunter etwa die Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO) oder Aufrüstung bestehender Registrierkassen mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE).

Förderfähige Digitalisierungsprojekte

  • Einrichtung eines Onlineshops
  • Anschaffung von Hardware zur besseren Präsentation von Produkten im OnlineShop (z. B. Photo Studio Composer)
  • Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage
  • Anschaffung von Laptops, sonstiger IT-Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
  • Ausbau WLAN
  • Glasfaseranschluss
  • Kosten für digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, E-Mail-Marketing, etc.)
  • Kosten für die Betreuung von Social Media-Kanälen
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Digitalisierung
  • Dokumentenmanagement
  • Update von Softwaresystemen
  • Implementierung von Buchungs- und Reservierungssystemen
  • neue cloudbasierte Telefonanlage
  • Anschaffung von Smartphones/Tablets zur digitalen Kontaktnachverfolgung
  • Anschaffung von Registrierkassen, einschließlich Kassensoftware (z. B. TSELösungen)
  • Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z.B. „am Tisch per Handy ordern“
  • Digitalisierung der Informationsmappe, von Speisekarten
  • Hotellerie: Anschaffung von Hard- und Software (auch Flatscreens) für digitale
  • Gästemappen, Imagefilme, Infobroschüren, Wellness- und Speisenangebote
  • App für Kundenregistrierung
  • Token zur Infektionskettenermittlung u. aktiver Abstandswarnung (für Kunden ohne Smartphone)
  • Gästebindungsprogramme / Software inkl. Einrichtung und Schulung
  • Warenwirtschaftssystem
  • Taxameter und ähnliche taxispezifische Hardware
  • „Digitale“ Fitnessgeräte für Fitnessstudios
  • Anschaffung eines Konvektomaten mit Internetanbindung und somit einer standortunabhängigen, programmierbaren Steuerung

Förderfähige Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche

  • Personalkosten zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen bzw. Verlagerung in Außenbereiche
  • Kosten für Desinfektionsmittel, Trennwände und Plexiglas, Luftfilter etc.
  • fester Einbau von Lüftungsanlagen
  • Installation/Erneuerung/Aufrüstung von Klima- und Lüftungsanlagen
  • Lüftungs-/Klimaanlagen nicht nur in Gästebereichen, sondern auch für Personalräume (z.B. innenliegende Küche)
  • Kauf von Schnell- oder Selbsttests für Kunden oder Mitarbeiter
  • Handtrockner mit UVC-Licht
  • Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
  • Austausch Teppichboden gegen abwischbare Oberflächen
  • Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
  • Modernisierung Toiletten / Sanitäreinrichtung
  • Schaffung zusätzlicher sanitärer Anlagen für Personal
  • Begleitarbeiten zur Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (z.B. Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen)
  • Anschaffung von mobilen Raumteilern für die Gasträume
  • Einbau eines (neuen) Fensters, um regelmäßig zu lüften
  • Wechsel auf Gläserspülmaschine (inkl. Sanitär- und Elektroarbeiten), die mit höherer Temperatur spült
  • Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
  • Sonnenschirme mit integrierten Heizstrahlern, um auch den Außenbereich nutzen zu können
  • in Eigenregie des Antragstellers/Unternehmers erbrachte Arbeitsleistungen, etwa zur Aufstellung von Heizstrahlern
  • Einrichtung für Außengastronomie (Mobiliar, Theken, Kühlzellen etc.)
  • Anschaffung/Austausch von Terrassenbestuhlung
  • Überdachung für den Außenbereich, damit dieser auch bei schlechterem Wetter genutzt werden kann
  • bauliche Erweiterung des Außenbereichs
  • Windschutz für den Außenbereich

(BMWi/Dehoga/NZ)

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