Bundeswirtschaftsministerium

Überbrückungshilfe III: Antragstellung gestartet

Euro-Geldscheine, ein violetter Kugelschreiber, eine Lesebrille und das Wort „Überbrückungshilfe“
Ab sofort können Anträge für die Überbrückungshilfe III gestellt werden. (Foto: ©Butch/stock.adobe.com)
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Online-Antragstellung für die Überbrückungshilfe III freigegeben. Die wichtigsten Fragen und Antworten gibt es im Beitrag.
Donnerstag, 11.02.2021, 12:10 Uhr, Autor: Kristina Presser

Seit 10. Februar 2021 ist die Online-Antragsstellung für die Überbrückungshilfe III möglich. Das teilte nun das Bundesministerium für Wirtschaft mit. Wirtschaftlich durch die Corona-Krise und den Lockdown stark angeschlagene Unternehmen können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021. Die Antragstellung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

  1. Wer ist antragsberechtigt?
    Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt. Der Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021.
  2. Wie viel wird erstattet?
    Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

>bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,

> bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und

> bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt. 

  1. Wird es Abschlagszahlungen geben?
    Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden ab Ende Februar ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder startet im Monat März 2021.
  2. Muss ich Verluste nachweisen?
    Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab.
    Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen.
  3. Was wird erstattet?
    Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann. Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten. Neu sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für die Reisebranche, die zu den am stärksten betroffen Branchen gehört. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

Hier gibt es weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III.

(bmwi/KP)

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