Corona-Hilfsgelder

Überbrückungshilfe II kann beantragt werden

Ein älterer Herr im Anzug lässt sich von einer Frau etwas erklären bzw. sich beraten
Ab 21. Oktober 2020 können Anträge für die Überbrückungshilfe II gestellt werden. (Foto: ©goodluz/stock.adobe.com)
Das Wirtschaftsministerium hat den Startschuss für die zweite Runde der Überbrückungshilfen für September bis Dezember 2020 gegeben. Was sich ändert, was gleich bleibt, erfahren Sie im Beitrag.
Donnerstag, 22.10.2020, 10:14 Uhr, Autor: Kristina Presser

Seit Mittwoch, 21. Oktober 2020, kann die Überbrückungshilfe II beantragt werden. Eingereicht werden Anträge für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 über die bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Das teilte jetzt das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) mit. Die Gelder der Überbrückungshilfe II knüpfen an die Überbrückungshilfe I (Zeitraum Juni–August 2020) an. Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler sollen damit unterstützt werden, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie besser zu bewältigen. Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Wir lassen unsere Unternehmen in der Krise nicht allein. Die Überbrückungshilfe II hilft denjenigen Unternehmerinnen und Unternehmern, die durch behördliche Anordnungen oder Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind oder nur mit halber Kraft fahren können. Mittelständler und kleinen Unternehmen aller Branchen erhalten über die Überbrückungshilfe II direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Bedingungen hierfür haben wir nochmal verbessert und erleichtert.“

Überbrückungshilfe II: Was neu ist, was bleibt

Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür z.B. die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Das ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.

Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, gibt es folgende Änderungen:

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

– einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder

– einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

  1. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  2. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet

– 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),

– 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und

– 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

  1. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  2. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

(BMWi/KP)

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