Steuerstundungen und Covid-19-Ratenzahlungsmodell
Tourismusbetriebe sind durch das Coronavirus mit erheblichen Buchungsrückgängen und Stornierungen konfrontiert. Um den von Corona betroffenen Unternehmen zu helfen, wurden von der österreichischen Bundesregierung steuerliche Sonderregelungen getroffen: Stundungen und die Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen.
Das Ratenzahlungsmodell im Überblick
Nach den allgemein gültigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung können Abgabenrückstände, deren sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre, in Raten entrichtet werden, wenn die Einbringlichkeit dadurch nicht gefährdet wird. Eine Ratenvereinbarung auf dieser Grundlage kann für längstens 12 Monate getroffen werden.
Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen seit dem 15. März 2020 und noch bis 30. März 2021 keine Zinsen an. Ab dem 1. April 2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heutigem Stand mit 1,38 Prozent (2 Prozent über dem Basiszinssatz)
Von 04. März bis 31. März 2021 kann alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden. In der Phase 1 dieses Modells können die COVID-bedingten Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Ende April 2021 bis Juni 2022 beglichen werden. Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis Juni 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 Prozent beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis längstens März 2024, erfolgen. Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich.
Das Modell gilt grundsätzlich nur für „COVID-bedingte Rückstände“, also solche die zwischen dem 15. März 2020 und dem 31. März 2021 entstanden sind. Davon umfasst sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15. März 2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15. März 2020.
Das gilt nun für Stundung
Wurde eine Stundung des Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung automatisch bis 31. März 2021 verlängert. Abgaben, die zwischen dem 26. September 2020 und 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten. Das heißt, diese Abgaben werden automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes Stundungsansuchen mehr eingebracht werden. Fallen Abgabenschulden nicht unter die gesetzlich verlängerte Stundung, können Sie einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen.
Zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 werden zudem keine Stundungszinsen festgesetzt. Bis zum 31. März beträgt der Stundungszinssatz 1,38 Prozent – 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Diese Regelung gilt auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags.
Wenn jedoch bereits eine Ratenzahlung bewilligt worden ist, kann parallel keine Stundung beantragt werden und auch die gesetzliche Zahlungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Abgaben (gilt nicht. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.
(ÖHV/NZ)