Restaurant-Schließungen waren verfassungsgemäß
Restaurants, Cafés und Kneipen durften in den Hochphasen der Corona-Pandemie zeitweise geschlossen werden. Ein Jahr nach den vielen Einschränkungen durch die sogenannte Bundes-Notbremse billigte das Bundesverfassungsgericht auch diese Maßnahme. „Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein legitimer Zweck, dessen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag“, teilte das Karlsruher Gericht am Dienstag mit. Geklagt hatte ein Restaurantbetreiber aus Berlin.
Die Entscheidung ist keine Überraschung. Denn die Richter des Ersten Senats hatten zentralen Maßnahmen der Corona-Notbremse bereits vor einigen Monaten ihren Segen erteilt. In diesen sehr grundsätzlichen Beschlüssen ging es um die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen und die vorübergehende Schließung von Schulen. Nun knüpft eine Kammer desselben Senats an diese Rechtsprechung an.
„Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“
Formal geht es jeweils um den einstigen Maßnahmenkatalog des Paragrafen 28b, der am 22. April 2021 ins Infektionsschutzgesetz eingefügt wurde und bis Ende Juni 2021 in Kraft blieb. Der Bund wollte damit sicherstellen, dass überall im Land dieselben Maßnahmen greifen, sobald sich die Corona-Lage in einer Region zuspitzt.
Die Notbremse musste automatisch gezogen werden, wenn die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an mehreren Tagen die 100 überschritt. Der Wert gibt an, wie viele Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner es binnen einer Woche gibt. Auch Gaststätten mussten schließen, sobald die Schwelle erreicht war. Sie durften nur noch Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen oder auf Bestellung ausliefern. Der Geschäftsführer der klagenden GmbH war der Ansicht, die Schließungen seien so nicht erforderlich gewesen. Verpflichtende Hygienekonzepte und Tests hätten ausgereicht.
Die Verfassungsrichter betonen dagegen erneut den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Damals habe eine „besondere Dringlichkeit“ bestanden, „zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden“. Weiter heißt es: „Dabei ist der grundsätzliche Ansatz, den Schutz dieser Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung von Gaststätten zu zählen ist – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“
Der Beschluss verweist außerdem auf die staatlichen Hilfsprogramme für die Betroffenen und die Befristung der Maßnahmen. In Berlin griff die Notbremse vom 24. April bis zum 18. Mai 2021. Auch sonst sei nirgendwo die mögliche Höchstdauer von zwei Monaten erreicht worden.
Der Beschluss der Bundes-Notbremse hatte eine Klagewelle in Karlsruhe ausgelöst, weil man erstmals ohne Umweg über die Verwaltungsgerichte direkt das Bundesverfassungsgericht einschalten konnte.
Aktuell kaum noch Corona-Auflagen
Im Moment gibt es kaum noch Corona-Auflagen. Seit Anfang April können generell nur noch wenige allgemeine Vorgaben zu Masken etwa in Praxen, Pflegeheimen, Kliniken, Bussen und Bahnen sowie zu Tests etwa in Schulen angeordnet werden. Eine sogenannte Hotspot-Regel erlaubt zusätzliche Vorgaben, wenn ein Landesparlament eine regional drohende kritische Lage für die Kliniken feststellt. Unabhängig von staatlichen Regeln können Firmen, Geschäfte und andere Einrichtungen nach Hausrecht weiterhin Vorgaben wie Maskenpflichten beibehalten.
(dpa/SAKL)