Regelung für Überbrückungshilfe bei freiwilliger Schließung veröffentlicht
In den jetzt überarbeiteten FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus für die Zeit von Juli bis Dezember 2021 ist die Regelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich wäre, veröffentlicht (siehe Ziffer 1.2). Demnach beeinträchtigen im November und Dezember 2021 freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wegen Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre.
So geht es 2022 weiter
Diese Regelung wird in der neuen Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022) zunächst auch im Januar 2022 gelten, kann aber bei Bedarf kurzfristig verlängert werden. Die Überbrückungshilfe IV kann voraussichtlich ab Mitte Januar beantragt werden. Die entsprechenden FAQ werden rechtzeitig vor Antragstart veröffentlicht werden.
Fixkostenhilfe 2020 und Kleinbeihilfe 2020 überarbeitet
Darüber hinaus wurden die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 vor dem Hintergrund der Temporary Framework-Verlängerung ins Jahr 2022 überarbeitet. Die neuen Temporary Framework-Beihilfeobergrenzen von 2,3 Mio. Euro für die Kleinbeihilfen und von 12 Mio. Euro für die Fixkostenhilfe stehen in der Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Für die Überbrückungshilfe III Plus gelten die bisherigen Beihilfehöchstbeträge.
(DRV/NZ)