Nun kommt die Überbrückungshilfe IV
Die Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Auch die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige sowie die Härtefallhilfen der Bundesländer werden für diesen Zeitraum verlängert. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.
„Grundsätzlich behalten wir in der Überbrückungshilfe IV die bewährten Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus bei und verlängern die Hilfen bis März 2022. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet“, erklärt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. „Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 Prozent für diese Unternehmen.“ Zudem werde der neue beihilferechtliche Spielraum, den die Europäische Kommission mit dem neuen Temporary Framework vom 18. November 2021 gewährt hat, voll ausgenutzt. Die Höchstgrenzen der Förderung wird daher um 2,5 Mio. Euro angehoben.
(BMWi/NZ)