Lockerungen

NRW hebt Testpflicht für Innengastronomie auf

Freunde im Restaurant
Ab sofort sind in Nordrhein-Westfalen keine Test- oder Impfnachweise mehr für den Besuch der Innengastronomie erforderlich. (Foto: © chika_milan/stock.adobe.com)
In Nordrhein-Westfalen treten weitere Lockerungen in Kraft: Die Maskenpflicht im Freien ist weitestgehend aufgehoben und auch Tests für die Innengastronomie sind keine Pflicht mehr. Nur Köln macht eine Ausnahme.
Montag, 21.06.2021, 10:13 Uhr, Autor: Martina Kalus

Die Maskenpflicht im Freien ist in Nordrhein-Westfalen seit Montag weitgehend gestrichen. Auch auf Schul- und Pausenhöfen und im Außenbereich von Schulen muss jetzt kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden. Das sieht die neue Corona-Schutzverordnung des Landes vor, die am Montag in Kraft trat. Im Innenbereich bleibt die Maskenpflicht aber bestehen. Ausnahme ist die Millionenstadt Köln. Dort bleibt die Maskenpflicht in festgelegten öffentlichen Bereichen noch bis einschließlich 28. Juni gültig. Die neuen landesweiten Regelungen gelten für die Inzidenzstufe 1. Das sind 0 bis 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen. Alle kreisfreien Städte und Kreise in NRW liegen nun stabil unter der Inzidenz von 35.

Keine Tests für die Innengastronomie

Die stabilen Werte unter 35 auf kommunaler und landesweiter Ebene bedeuten auch, dass nun in allen Regionen keine Test- oder Impfnachweise mehr für den Besuch der Innengastronomie erforderlich sind. In Hotels, Pensionen und Jugendherbergen ist bei Anreise aber ein Negativtest weiter nötig. Der Dehoga hat bereits den generellen Wegfall der Testpflicht für Gäste in Hotels und Gaststätten als eine mögliche große Erleichterung gefordert.

Maskenpflicht bei Großveranstaltungen

Die Maskenpflicht gilt im Freien weiter in Warteschlangen und bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern außerhalb des Sitz- oder Stehplatzes – und dort, wo Kommunen sie anordnen. In geschlossenen Räumen bleibt die Maskenpflicht zwar grundsätzlich bestehen, bei ausreichender Lüftung darf die Maske an festen Sitz- oder Stehplätzen bei Bildungs-, Kultur-, Sport- und anderen Veranstaltungen aber abgenommen werden. Tests, Abstand und Rückverfolgbarkeit sind dafür nötig.

(dpa/MK)

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