Neue Corona-Regeln in Sachsen
Sachsens Landesregierung reagiert mit neuen Corona-Regeln auf die nach wie vor angespannte Lage im Freistaat. Sie gilt vom 13. Dezember bis 9. Januar.
Das gilt für Hotellerie und Gastronomie
Untersagt sind die Öffnung touristischen Beherbergungen einschließlich Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen. Übernachtungen im Rahmen von Geschäftsreisen und zu sozialen Anlässen (u.a. Hochzeiten, Familienbesuche zu Weihnachten,…) sind unter Einhaltung der 3G-Regel jedoch erlaubt.
Gastronomische Betriebe dürfen zwischen 6 und 20 Uhr unter Einhaltung der 2G-Regel öffnen. Von der zeitlichen Begrenzung ausgenommen sind Lieferangebote und die Abholung von Speisen und Getränken sowie die Bewirtung von nicht-touristischen Gästen in Beherbergungsbetrieben. Liegt die Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt für drei Tage stabil über 1.500, ist die Öffnung der Gastronomie untersagt.
Silvesterfeiern in der Öffentlichkeit sind in diesem Jahr nicht erlaubt. Dazu wird ein generelles Feuerwerksverbot in der Öffentlichkeit erlassen. Auf privaten Grundstücken dürfe aber geböllert werden. Allerdings gilt auch in Sachsen das vom Bund erlassene Verkaufsverbot für Pyrotechnik.
Kritik an den Corona-Regeln für die Tourismusbranche
Der Ex-Skispringer und Hotelier Jens Weißflog (57) kritisiert die Beschränkungen für die Hotel- und Gaststättenbranche. Als Unternehmer verliere er zunehmend seinen Optimismus, sagte Weißflog in einem Interview der „Leipziger Volkszeitung“. Er betreibt seit 25 Jahren ein Hotel im Kurort Oberwiesenthal. „Ich verstehe nicht, warum mein Haus mit maximal 70 Gästen oder die Ferienwohnungen unter 2G nicht als genau so sicher eingeschätzt werden wie zum Beispiel unser Restaurant oder der Handel“, sagte Weißflog.
OVG: Schließung von Clubs und Hotels rechtens
Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat die Regeln der Corona-Notfallverordnung für Clubs, Bars und Hotels jedoch bestätigt. Der Freistaat Sachsen verfolge das legitime Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen, erklärte das OVG am Freitag.
Darum durfte er Maßnahmen beschließen, um Kontakte zu reduzieren. Auch die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen sei angemessen. (Az.: 3 B 428/21 und 3 B 420/21)
(sachsen.de/dpa/NZ)