Keine Bettensteuer in Bayern
„Eine zusätzliche Steuer hätte Übernachtungen verteuert, Gäste verschreckt und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zerstört“, so Angela Inselkammer, Präsidentin des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga Bayern. Dehoga Bayern-Landesgeschäftsführer Dr. Thomas Geppert ergänzt: „Schon damals eine weise Entscheidung, die heute, nach der schwersten Wirtschaftskrise seit dem zweiten Weltkrieg mehr denn je Berechtigung hat.“
Es ist eine Entlastung der Branche gefragt
Inselkammer: „In Bayern kommt dem Tourismus als Leitökonomie und Jobmotor eine besondere Bedeutung zu. Rund 600.000 Menschen verdienen ihr Einkommen im Tourismus. Hotellerie und Gastronomie bilden dabei das Rückgrat des Tourismus. Für 447.000 Erwerbstätige bietet die Branche im Freistaat Arbeit, das entspricht rund jedem 17. Erwerbstätigen.
Darüber hinaus befindet sich nahezu jeder zehnte bayerische Ausbildungsplatz in einem Hotel oder einem Gastronomiebetrieb. Neben der großen Bedeutung der Branche als Ausbilder und Arbeitgeber, gibt es eine weitere Besonderheit: Das Gastgewerbe bietet Arbeits- und Ausbildungsplätze noch in allen Regionen Bayerns, auch in Gebieten, aus denen sich andere Industrien und Dienstleister längstens zurückgezogen haben.“
Geppert ergänzt hierzu: „Es ist nicht die Zeit für neue Steuern oder zusätzliche Belastungen, im Gegenteil: Die Entlastung der Branche ist jetzt gefragt. Corona hatte das Gastgewerbe schon an den Rand des wirtschaftlich Möglichen gebracht, im Nachgang kam es dann zu einem deutlichen Lohnsprung sowie zusätzlich zu immensen Mehrbelastungen u. a. durch enorm gestiegene Lebensmittelkosten und explodierende Energiepreise.
Statt neuer Steuern benötigt die Branche endlich die Entfristung der Mehrwertsteuer unter Einbezug der Getränke, ein flexibleres Arbeitszeitgesetz nach EU-Vorgaben sowie deutlich weniger Bürokratie. Doch auch hier wissen wir die bayerische Staatsregierung auf unserer Seite.“
Rechtlicher Hintergrund in Bayern
Mit heute veröffentlichtem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 2022 sind örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit widersprach das Bundesverfassungsgericht einer früheren Rechtsprechung vom Juli 2020 des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach damals beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Aufwandssteuer auszunehmen sind.
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